Quotenvorrecht Arbeitsgericht II. Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Katharina80
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#1

13.02.2015, 10:10

Hallo,

mal wieder eine Frage...

Wir vertreten den Kläger. Arbeitsgericht I. Instanz Urteil. Gegner legt Berufung ein. Berufung wird mit Urteil abgewiesen. Kosten trägt der Beklagte. Kostenantrag für die II. Instanz gestellt. KFB erhalten. Gegenseite hat auch gezahlt.

Mandant hat eine Rechtsschutzversicherung, welche auch die Kosten übernommen hat. Allerdings eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,00.

Kann ich die Selbstbeteiligung jetzt von der Zahlung der Gegenseite abziehen? Ist ja nur für die II. Instanz und in dieser hat er keine Selbstbeteiligung mehr bezahlt, da er diese schon in der I. Instanz gezahlt hat.

Vielen Dank schon einmal
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Anahid
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#2

13.02.2015, 10:31

Deine Denkweise ist meiner Meinung nach falsch. Der Mandant muss pro Rechtsschutzfall eine Selbstbeteiligung von 500,00 € zahlen. Ob dann dieser Fall über eine oder zwei Instanzen geht, ist meiner Meinung nach egal. Ich würde hier das Quotenvorrecht geltend machen und die 500,00 € an den Mandanten auszahlen.
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Katharina80
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#3

13.02.2015, 10:36

Auf die Antwort hatte ich gehofft. Ich hätte sie jetzt auch abgezogen und an den Mandanten ausgezahlt.

Vielen Dank
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