Gegenstandswert für Prüfung Neben-/Betriebskostenabrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Muzel
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#1

12.07.2007, 10:25

Hallo ihr Lieben,

ich brauch mal wieder eure Hilfe.

Wir haben nur eine Beratung in einer Mietsache durchgeführt, es ging um die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung.

Was setze ich als Gegenstandswert für die Abrechnung an? Gibt es da einen?
Oder gilt da der Auffangstatbestand von 4.000,00 € weil nichts geregelt ist? Ich hab schon x-Bücher gewälzt und nichts gefunden und auch meine Suche hier war ergebnislos.
Oder soll ich gleich die Höchstgrenze für Beratung 190,00 € (Erstberatung) nehmen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

:wink2
Liebe Grüße
Muzel
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Curry
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#2

12.07.2007, 10:26

Ich würde als Gegenstandswert ja den Betrag der Nebenkostenabrechnung nehmen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

12.07.2007, 10:29

kann mich nur anschließen - immerhin ist das ja der Betrag, der geprüft wird...
wayona
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#4

12.07.2007, 10:41

machen wir genauso. :zustimm
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infinity
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#5

12.07.2007, 21:13

Würd ich genauso machen. Da solche Prüfungen aber immer nervig und zeitaufwendig und die Gegenstandswerte regelmäßig gering sind, würd ich drüber nachdenken, zukünftig ein Pauschalhonorar für solche Sachen zu vereinbaren. Ist ja sonst nicht kostendeckend, was ihr da macht.
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren

- Mahatma Gandhi -
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beast
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#6

13.07.2007, 08:29

So wird das bei uns auch gemacht!

Gegestandswert = Höhe der Nebenkostenabrechnung

Schönes Wochenende!!!!
[size=150]LG[/size]

[size=150]‹(•¿•)› Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln.‹(•¿•)›[/size]
supibaerchi
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#7

25.09.2014, 15:31

Ich muss das hier nochmal vorkramen :roll:

Wir haben für unseren Mandanten die Nebenkostenabrechnung geprüft. Er hatte ein Guthaben von knapp 40 €, aber die Abrechnung stimmte hinten und vorne nicht. Kurzum, der Anwalt hält sie für formell unwirksam und hat dies der Gegenseite jetzt auch so geschrieben.

Nun stellt sich die Frage der Abrechnung ggü. der RSV. Mein Chef meint, da bei formell unwirksamer Abrechnung sämtliche geleisteten Vorauszahlungen zurückzuzahlen sind, sollten wir diesen Wert auch ansetzen.
Nach dem Lesen dieser Beiträge bin ich jetzt aber total unsicher, ob wir damit durchkommen. Hat eine/einer von Euch da schon Erfahrungen gemacht?

würde natürlich in Abrechnung ab 08/2013 gehören, sorry :oops:
Liebe Grüße
Bärchi
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