Folgender Sachverhalt:
In einer Forderungssache wurde im Jahre 2010 die Einkommenspfändung, die Kontenpfändung und laufend jährlich die Pfändung beim Finanzamt veranlasst. Der Arbeitgeber zahlte monatlich die sich ergebenden Pfändungsbeträge. Ferner wurden zeitweise auch durch die Bank sowie durch das Finanzamt Pfändungsbeträge ausgekehrt.
Jetzt haben sich Gläubiger und Schuldner geeinigt, dass zur Abgeltung der Restforderung und zur Erledigung der (immernoch) laufenden Vollstreckung ein Vergleichsbetrag gezahlt wird.
Wie sieht nun meine Rechnung aus?
Bekomme ich nochmals eine 0,3 Gebühr nach 3309 zzgl. einer 1,0 Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG?
Vergleich in der Zwangsvollstreckung
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Die 3309 bekommst du nicht noch einmal. EG ja - aber wohl unter Beachtung des 31b RVG.
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Ich hatte auch den Gedanken, nochmals eine ZV-Gebühr nehmen zu können, da ja die Einkommens- und Kontenpfändung, auch wenn diese noch aktiv sind, mehr als 2 Jahre her sind und somit eine neue Angelegenheit vorliegt oder ist das zu weit hergeholt?
- Liesel
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Es werden doch durch den Vergleich die laufenden Vollstreckungen beendet. Wofür soll jetzt nochmals eine 3309 anfallen?
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Hm, ok der Auftrag muss ja erledigt gewesen sein, damit dann bei einem weiteren Tätigwerden nach 2 Jahren eine neue Angelegenheit vorliegt.
Also nur die Einigungsgebühr. DANKE fürs mit überlegen!
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Meiner Meinung nach kann eine Einigungsgebühr doch nicht alleine entstehen. Es muss eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr daneben geben. Da es sich hier um eine laufende Vollstreckung handelt, würde ich durchaus eine 3309 für die Ratenzahlungsvereinbarung abrechnen.