Vergleich in der Zwangsvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
BINI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 29.09.2010, 10:31
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: ReNoStar

#1

28.11.2014, 14:25

Folgender Sachverhalt:
In einer Forderungssache wurde im Jahre 2010 die Einkommenspfändung, die Kontenpfändung und laufend jährlich die Pfändung beim Finanzamt veranlasst. Der Arbeitgeber zahlte monatlich die sich ergebenden Pfändungsbeträge. Ferner wurden zeitweise auch durch die Bank sowie durch das Finanzamt Pfändungsbeträge ausgekehrt.
Jetzt haben sich Gläubiger und Schuldner geeinigt, dass zur Abgeltung der Restforderung und zur Erledigung der (immernoch) laufenden Vollstreckung ein Vergleichsbetrag gezahlt wird.

Wie sieht nun meine Rechnung aus?
Bekomme ich nochmals eine 0,3 Gebühr nach 3309 zzgl. einer 1,0 Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

28.11.2014, 14:33

Die 3309 bekommst du nicht noch einmal. EG ja - aber wohl unter Beachtung des 31b RVG.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
BINI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 29.09.2010, 10:31
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: ReNoStar

#3

28.11.2014, 14:35

Ichbin mir sicher, die EG nach dem vollen Wert (Gesamtrestforderung) abrechnen zu können, da es sich keineswegs lediglich um eine Zahlungsvereinbarung handelt.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

28.11.2014, 14:37

Na dann nimm den vollen Wert.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
BINI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 29.09.2010, 10:31
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: ReNoStar

#5

28.11.2014, 14:47

Ich hatte auch den Gedanken, nochmals eine ZV-Gebühr nehmen zu können, da ja die Einkommens- und Kontenpfändung, auch wenn diese noch aktiv sind, mehr als 2 Jahre her sind und somit eine neue Angelegenheit vorliegt 8) oder ist das zu weit hergeholt?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

28.11.2014, 14:51

Es werden doch durch den Vergleich die laufenden Vollstreckungen beendet. Wofür soll jetzt nochmals eine 3309 anfallen?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
BINI
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 29.09.2010, 10:31
Beruf: Rechtsfachwirt
Software: ReNoStar

#7

28.11.2014, 15:06

Hm, ok der Auftrag muss ja erledigt gewesen sein, damit dann bei einem weiteren Tätigwerden nach 2 Jahren eine neue Angelegenheit vorliegt.
Also nur die Einigungsgebühr. DANKE fürs mit überlegen!
MiaZ
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 05.08.2014, 20:52
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

28.11.2014, 20:50

Es kann eine 1,5 Einigungsgebühr entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung keine Zwangsvollstreckungs-
maßnahme anhängig ist.
Kobudo
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 16.10.2013, 06:49
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro

#9

01.12.2014, 10:29

Meiner Meinung nach kann eine Einigungsgebühr doch nicht alleine entstehen. Es muss eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr daneben geben. Da es sich hier um eine laufende Vollstreckung handelt, würde ich durchaus eine 3309 für die Ratenzahlungsvereinbarung abrechnen.
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#10

01.12.2014, 10:33

sie steht doch gar nicht alleine. siehe #6
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Antworten