KFA Arbeitsgericht I. Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

07.07.2007, 12:49

Wir haben den Beklagten in einem Arbeitsgerichtsverfahren in I. Instanz vertreten. Die Klage wurde abgewiesen und im Urteil heißt es "der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits".

Soweit ich weiß, gibt es in der I. Instanz im Arbeitsgerichtsverfahren keine Kostenerstattung. Ich denke, dass damit nur die Gerichtskosten gemeint sind. Ist das so richtig?
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doxy123
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#2

07.07.2007, 13:19

Es enstehen GK nach dem GKG (§ 1 Nr. 5 GKG), die vom Kläger zu tragen sind, da er unterliegt. Ansonten trägt jeder seine Anwaltskosten selber. --> Deine Auffassung ist richtig!
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Strubbel
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#4

08.07.2007, 19:33

Jup, es geht nur um Gerichtskosten
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
grace
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#5

09.07.2007, 10:43

Jaha, gem. § 12a ArbGG KEIN Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in Urteilsverfahren erster Instanz!
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vega
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#6

09.07.2007, 10:47

Ja, aber außer den Gerichtskosten, kann man soweit ich weiß auch noch Fahrtkosten von der Gegenseite verlangen.
wayona
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#7

09.07.2007, 11:09

dies betrifft nur die gerichtskosten. anwaltskosten sind davon nicht betroffen. die trägt jede partei selbst.
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vega
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#8

09.07.2007, 11:11

ja, das ist klar. Aber uns wurde gesagt, dass wenn Fahrtkosten anfallen, die obsiegende Partei diese auch fordern kann. Anwaltskosten müssen aber in der I. Instanz von jedem selber getragen werden.
grace
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#9

09.07.2007, 11:21

Ich verstehe das so, dass hier die Fahrtkosten für den Mandanten gemeint sind. Dann kann das durchaus sein, dass sie erstattungsfähig sind, so sie denn angefallen sind. Denn § 12a ArbGG spricht nur davon, dass kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und RA-Gebühren besteht.
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