Hallo,
kann mir jemand sagen, ob bzw. ich hier noch was festsetzen lassen kann.
Es geht um folgendes:
Wir vertreten die Antragsgegnerin in einem Schlichtungsverfahren, die dann im späteren Klageverfahren auch Beklagte war.
Die Schlichtung war erfolglos. Die Anträge des Schlichtungsverfahrens wurden in der Klage mit Klagantrag Ziff. 1 - 3 wiederholt. Für diese drei Anträge wurde im Endurteil ein SW von € 2.000,00 festgesetzt. Für einen Klagantrag Ziff. 4, der erstmals in der Klage auftaucht, wurde ein SW von € 2.800,00 festgesetzt, insgesamt also € 4.800,00.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Kostenfestsetzung im Klageverfahren ist jetzt schon durch mit der 3100 und 3104 aus €4.800,00.
Irgendwie wurde vergessen die Kosten für das Schlichtungsverfahren festsetzen zu lassen.
Wäre es jetzt richtig, 0,75 aus € 2.000,00 nach 2303 zu nehmen plus Ausl + MWSt ?
Danke
Kostenfestsetzung des Schlichtungsverfahrens
- Rumpelstilzchen
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Das sind doch aber vorgerichtliche Anwaltskosten, die nicht festgesetzt werden können, oder?
LEBE DEN MOMENT
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Ja, dachte ich eigentlich auch. Wenn Du aber googelst scheinen die Kosten des Schlichtungsverfahrens doch immer mal wieder festgesetzt zu werden.
- 13
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LS
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich erstattungsfähig.
BayObLG, Beschl. v. 29.06.2004 – 1Z BR 36/04
MDR 2004, 1263 = AGS 2004, 410 = JurBüro 2004, 598 = ZKM 2004, 281 = NJW-RR 2005, 724 = RVGreport 2004, 353 = Rpfleger 2004, 652 = BauR 2004, 1835 = BayObLGR 2004, 402 = BayObLGZ 2004, 169 = juris (KORE 450462004)
Die außergerichtlichen Kosten in einem obligatorischen Schlichtungsverfahren sind im Falle des Scheiterns der Schlichtung als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO in einem nachfolgenden Klageverfahren grundsätzlich erstattungsfähig.
BayObLG, Beschl. v. 29.06.2004 – 1Z BR 36/04
MDR 2004, 1263 = AGS 2004, 410 = JurBüro 2004, 598 = ZKM 2004, 281 = NJW-RR 2005, 724 = RVGreport 2004, 353 = Rpfleger 2004, 652 = BauR 2004, 1835 = BayObLGR 2004, 402 = BayObLGZ 2004, 169 = juris (KORE 450462004)
~ Grüßle ~
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Ah okay. Ich hatte beim googeln das hier gefunden.
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... sverfahren
Da war man anderer Meinung.![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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Ich kann jetzt aus dem Handgelenk aber auch nicht sagen, ob es sich um eine Minder- oder gar Einzelmeinung handelt. Da in meinem Beritt Schlichtungsverfahren Mangelware sind, habe ich auch keine praktischen Erfahrungen. Allerdings ist der obige Leitsatz für mich einleuchtend.
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o.k. dann werd ich´s mal versuchen.
So müsste es dann richtig sein:
0,75 aus € 2.000,00 nach 2303 plus Ausl + MWSt ?
Oder?
Schon mal vielen![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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