§ 15 (3) RVG ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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A13
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#1

22.09.2014, 14:22

Hallo zusammen,

nach einem sehr anstrengenden Wochenende kann ich mich kaum konzentrieren und stehe momentan total auf dem Schlauch. Zum Sachverhalt:

Verfahren vor dem LG in erster Instanz. Es fanden bereits 2 Termine statt; einer im Jahre 2013 und nun in 2014. In der letzten Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Es erging Streitwertfestsetzungsbeschluss: Der Wert des Rechtsstreits wird für die Zeit bis zum 29.05.2013 auf 80.000,00 € und für die Zeit danach auf 93.000,00 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Wert nicht.

Ich weiß nicht, wie ich die abschliende Rechnung an den Mandanten stellen soll... muss ich hier § 15 (3) RVG berücksichtigen?

Lieben Dank für die Hilfe.
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Frau Cindy
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#2

22.09.2014, 14:40

Ein Mehrvergleich dürfte nach dem SV nicht vorliegen.
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Liesel
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#3

22.09.2014, 14:43

"Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Wert nicht." - Kein Mehrwert.

Gebühren komplett aus dem hohen SW.
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#4

22.09.2014, 14:49

Alles klar :) Danke euch :knutsch
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