Hallo!
Ich brauche mal euren Rat....
Die Gegenseite hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Deshalb mussten wir einen beim BGH zugelassenen RA beauftragen. Wir haben ausschließlich die Briefe an unseren Mandanten weitergeleitet. Mein Chef und ich waren der Meinung dass hierfür eine Verkehrsanwaltsgebühr in Ansatz gebracht werden kann. Also habe ich eine 1,0 Verfahrensgeb. nach Nr. 3400, 3100 VV RVG abgerechnet. Nun meldet sich das Gericht und möchte dass wir unseren Antrag berichtigen. "Lässt sich eine Partei im Revisionsverfahren wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage zusätzlich durch einen Verkehrsanwalt vertreten, so sind dessen Kosten nicht erstattungsfähig. Im Revisionsverfahren ist ein Verkehrsanwalt grundsätzlich überflüssig."
Habt Ihr noch eine Idee oder muss ich unseren Antrag zurücknehmen.
Nichtzulassungsbeschwerde
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Da seh ich keine Chance für Eure Gebühr. Ein "Verkehrsanwalt" wird ja eingeschaltet, wenn der Mandant einen Anwalt am Wohnort nimmt, der aber aufgrund der Entfernung zum Gerichtsort lieber mit eine Kollegen vor Ort arbeitet.
Beim BGH könnte Dein Anwalt selbst aber gar nicht auftreten, da er da nicht zugelassen ist.
Ich würde den Antrag zurücknehmen.
Beim BGH könnte Dein Anwalt selbst aber gar nicht auftreten, da er da nicht zugelassen ist.
Ich würde den Antrag zurücknehmen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.