Reisekosten des Klägers im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kölnerin18011981
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#1

02.09.2014, 09:41

Habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag des Gegners (in diesem Fall vom Kläger) vor mir liegen. Die abgerechneten Gebühren habe ich geprüft und diese stimmen auch. Allerdings taucht in diesem KFA eine Position auf, die ich so noch nicht in einem KFA gesehen habe und hoffe, dass Ihr mir da auf die Sprünge helfen könnt.

Reisekosten des Klägers für 2 x 112 km (pers. Erscheinen angeordnet). Als Hinweis wird noch aufgeführt, dass die Reisekosten des Klägers in tatsächlicher Höhe zu erstatten sind, da das persönliche Erscheinen angeordnet wurde. Die Reisekosten des Unterzeichners sind zu erstatten, da der Kläger, der in Kleve wohnt, grundsätzlich auch dort einen Anwalt in Krefeld hätte beauftragen können. Selbst unter Verwendung eines Verkehrs-/Korrespondenzanwalts wären die Kosten höher gewesen.

Der Termin hat in Bochum vor dem Amtsgericht stattgefunden. Chefin ist der Meinung, dass die Reisekosten des Klägers nicht erstattungsfähig sind und will, dass ich das entsprechend formuliere.

Habe ihr gestern noch einen Entwurf gefertigt, mit dem ist sie aber nicht einverstanden. Ich habe es so geschrieben:

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 14.08.2014 nehme ich wie folgt Stellung:

Den Reisekosten des Klägers wird widersprochen, da er einen Rechtsanwalt vor Ort hätte beauftragen müssen. Aufgrund dessen beantrage ich , die Reisekosten des Klägers zurückzuweisen und ggf. lediglich in Höhe einer fiktiven Informationsreise festzusetzen.

Wie kann ich hier der Gegenseite entgegentreten? Komme hier einfach nicht weiter.
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Anahid
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#2

02.09.2014, 09:47

Wirst Du auch nicht weiter kommen. Die Meinung Deiner Chefin ist durch die gängige Rechtsprechung sowas von überholt. Eine Partei darf grundsätzlich einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort/Firmensitz beauftragen und ist nicht gezwungen, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen. Die entsprechenden Fahrtkosten sind zu erstatten.

Die Reisekosten einer Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, sind, wenn - wie hier - das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde, nach dem JVEG zu erstatten.
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#3

02.09.2014, 10:26

Anahid hat geschrieben:Die Reisekosten einer Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, sind, wenn - wie hier - das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde, nach dem JVEG zu erstatten.
Selbst das ist überholt - die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht mehr notwendig. :wink:
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#4

02.09.2014, 13:09

Den § 91 ZPO habe ich ihr diesbezüglich vorgelegt. Interessiert sie nicht. Sie will, dass die Reisekosten nicht dem Mandanten auferlegt werden und ich soll es entsprechend formulieren.

Habe derzeit nur Stress mit der... :evil:
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Anahid
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#5

02.09.2014, 13:21

Wird sie aber nicht durchbekommen. Aber gib der lieben Seele ihre Ruh, schreib ihr irgendeinen Quatsch und dann setzt das Gericht die Reisekosten trotzdem fest. :roll:

Deinen Text kannst Du natürlich so auch nicht nehmen, da es hier nicht um die Reisekosten eines Anwalts, sondern um die Reisekosten des Klägers selbst geht. Änder den ab, indem Du z.B. mal guckst, was eine Bahnkarte 2. Klasse von Kleve nach Bochum gekostet hätte und widersprech daher der Festsetzung der Fahrtkosten.

Wenn ihr das auch nicht passt, soll sie selbst was formulieren. Rechtsprechung, die ihre Auffassung unterstützt, wird sie nämlich keine finden.
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#6

02.09.2014, 18:47

Anahid hat geschrieben: Wenn ihr das auch nicht passt, soll sie selbst was formulieren. Rechtsprechung, die ihre Auffassung unterstützt, wird sie nämlich keine finden.
Das sehe ich genauso. Traurig genug, dass eine RAin die aktuelle Rechtsprechung nicht kennt oder besser nicht kennen will. Da wird dem Gericht aus purer Ignoranz und Sturheit unnötige Mehrarbeit aufgehalst. Der würde ich im Absetzungsbeschluss aber was flüstern... :motz
~ Grüßle ~
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