Zumutbare Fahrstrecke zum Gericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Michaela_R
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#1

05.08.2014, 12:27

Hallo ihr Lieben,

ich habe verzweifelt im Internet gesucht, aber einfach nichts passendes gefunden. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

Unser Mandat wurde verklagt. Es kam der 1. Termin, beide RAe da. Der 2. Termin wurde ca. 15 Minuten vor Beginn abgesagt, da der geladene Zeuge wegen des damaligen Unwetters am weitentfernten Bahnhof festsaß. Im 3. Termin wurde sich letztlich geeignigt. Wir sind ortsansässig. Der g. RA hat bei seiner KM-Berechnung 445 km/Strecke angegeben. Die Termine fanden um 11 bzw. um 12 Uhr statt.

Nun habe ich den KAA vorliegen. 2 Seiten nur Kostenpositionen. Er macht auch Übernachtungskosten geltend, die aus meiner Sicht (wir gehen von einer Fahrzeit von ca. 4,5 Stunden aus) nicht angemessen sind und zwar nicht nur der Höhe nach. Die Unzeit ist von 21 bis 6 Uhr. Somit sollte es dem g. RA zumutbar gewesen sein, morgens loszufahren.

Und nun zu meiner 1. Frage: Zum ersten Termin ist er mit PKW angereist. Kann es ihm möglicherweise nicht zumutbar sein 445 km hin- und später wieder zurückzufahren?

Hiervon hängt am Ende auch ab, ob das zweite Abwesenheitsgeld anfällt oder nicht.


Zu den weiteren Terminen ist der g. RA erst 100 km (wohl zum Bahnhof?) gefahren, um dann mit der Bahn zu fahren. Außerdem sind dort noch Taxikosten von 4,90 € und Parkgebühren iHv 14 € beantragt worden, festzusetzen. Geht das alles so durch oder kann ich mich dagegen irgendwie wehren? Hierzu würde ich dann gern eine Entscheidung vorlegen. Gibt es da was?

In meinem Kopf herrscht gerade gefühlt ein Vakuum. Ich hoffe, dass ich das einigermaßen verständlich rüber gebracht habe.

Verzweifelten Gruß

Michi
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Liesel
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#2

05.08.2014, 12:36

Wohnt der Gegner ebenfalls soweit weg?

Dann würde ich zunächst mal den Routenplaner bemühen und gucken, was der für eine Fahrtzeit angibt. Du schreibst, daß die von 4,5 Stunden ausgehst. Der erste Termin war 11.00 Uhr. Ein "Puffer" von einer halben Stunde dürfte bei der Entfernung etwas wenig sein. Daher würde ich nach deinen Ausführungen davon ausgehen, daß eine Übernachtung gerechtfertigt ist. In welcher Höhe Übernachtungskosten angemessen sind, müßtest du dann ebenfalls prüfen (Vergleiche im I-Net).

Für den Termin, als er mit Pkw/Bahn angereist ist - sind die Gesamtkosten hier höher, als wenn er nur mit dem Pkw gefahren wäre?
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#3

05.08.2014, 13:04

Ja, der wohnt auch soweit weg.

Also der erste Termin war um 12:00 Uhr, die anderen fanden um 11 Uhr statt. Selbst wenn ich von einer Stunde mehr ausgehe (google maps sagt ca. 4 Stunden), würde der Fahrtbeginn nicht in die Unzeit fallen.

Also zu dem 2. Termin sind die RK nicht höher, beim 3. Termin schon.
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#4

05.08.2014, 13:10

Na dann...entsprechende Stellungnahme, daß Übernachtungskosten nicht notwendig waren, da Fahrtzeit lt. Routenplaner ca. 4 Stunden beträgt und ein Zeitpuffer von einer Stunde ausreichend sein dürfte und die Reisekosten für den 3. Termin ebenfalls nur in Höhe von x Euro erstattungsfähig sind, da nicht ersichtlich ist, wieso er zu diesem Termin mit Pkw/Bahn anreisen mußte.

Und dann....abwarten und Tee trinken.
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#5

05.08.2014, 16:06

:thx für die schnelle Antwort.

Ich habe mir da jetzt was zusammengereimt. Mal sehen, was mein Chef zu korrigieren hat und wie das Gericht dann hierauf reagiert.
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