Ich war erfolgreich.
Gericht setzt die Kosten falsch fest, weil es statt unserer (Beklagter) die Kosten des UBV der Klägerin ansetzt, Beschwerde hat Erfolg, Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt und gerade der Beschluss: Der Beschwerde wird vollumfänglich abgeholfen. Gem. § 91 hätten die Kosten des Rechtsmittels der Klägerin auferlegt werden müssen. Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens trägt die Klägerin.
Geht doch. Ich geh dann mal Beschwerdekosten festsetzen lassen.
KFB falsch - praktisches procedere?
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Gratuliere! Ich drücke die Daumen, dass dieser KFB jetzt fix erlassen wird, obwohl eine Zustellung des KFB an die Gegenseite am 06.12. ja auch nett wäre. Kleine Überraschung zum Nikolaustag.
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- NORTHERN DINO
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Tärää! So mutt dat sind.
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- Frau Cindy
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Ich habe gerade etwas ähnliches: Hatte Erinnerung gegen KFB wegen festgesetzter USt. eingelegt. Jetzt bekomme ich neuen KFB in dem Folgendes steht:
Keine KGE oder sonst etwas. Lege ich jetzt Erinnerung ein, weil die KGE fehlt? Schließlich habe ich doch gewonnen.Im Wege der Abhilfe der Erinnerung der Beklagten vom 04.09.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2014 wird dieser aufgehoben und es ergeht folgender Kostenfestsetzungsbeschluss ...
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Antrag stellen, daß die Kosten des Erinnerungsverfahren der Gegenseite auferlegt werden.
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Na dann werde ich das mal machen.
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Das ist nicht wahr.
Gegenseite beantragt PfÜB. Wir legen Erinnerung ein. Dieser wird stattgegeben. Hieraufhin erfolgt sofortige Beschwerde der Gegenseite, welche später zurückgenommen wird.
Jetzt meint das Gericht, daß die Kosten für das Erinnerungsverfahren der Gläubiger zu tragen hat - soweit ja korrekt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 788 Abs. 1 ZPO der Schuldner. Wieso soll der Schuldner die Kosten tragen, wenn der Gläubiger Rechtsmittel einlegt und dieses dann wieder zurücknimmt??? Die Kostenentscheidung dürfte sich ja wohl eher nach 91 ZPO richten und nicht nach 788 ZPO.
Gegenseite beantragt PfÜB. Wir legen Erinnerung ein. Dieser wird stattgegeben. Hieraufhin erfolgt sofortige Beschwerde der Gegenseite, welche später zurückgenommen wird.
Jetzt meint das Gericht, daß die Kosten für das Erinnerungsverfahren der Gläubiger zu tragen hat - soweit ja korrekt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 788 Abs. 1 ZPO der Schuldner. Wieso soll der Schuldner die Kosten tragen, wenn der Gläubiger Rechtsmittel einlegt und dieses dann wieder zurücknimmt??? Die Kostenentscheidung dürfte sich ja wohl eher nach 91 ZPO richten und nicht nach 788 ZPO.
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Also - in manchen Gegenden scheinen die Gerichte mit dem Begriff KGE ja schwer auf Kriegsfuß zu stehen - man glaubt es nicht. Dabei handelt es sich regelmäßig um elementares Grundwissen.
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Wir haben uns in der Kanzlei schon eine "Black-List" angeschafft Auf der notieren wir Namen von Damen und Herren der Geschäftsstelle oder Rechtspfleger/innen, die überaus unfreundlich waren ... so wissen wir schon im Vorfeld, also wenn wir mal wieder dort anrufen, wie wir mit demjenigen umzugehen haben ^^
Aber es gibt natürlich auch sehr viele freundliche und vor allem hilfsbereite Mitarbeiter bei Gericht
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Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
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Freundlichkeit ist eine Sache, der Verstoß gegen Rechtsprechung und Gesetz eine ganz andere...
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