Hallo,
bin jetzt grad etwas verwirrt. Im Protokoll heißt es: Der Streitwert wird auf 20 T € festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 35.200 T €. Ist der Mehrwert jetzt 35.200 € und müsste ich dann die 0,8 Verfahrensgebühr über den Wert 35.200 nehmen?
Vergleichswert übersteigt Streitwert
Hallo Diana,
ich meine, dass Du für die Einigungsgebühr die beiden Streitwerte zusammenrechnen musst.
Also eine Verfahrensgebühr über 20 T und eine Terminsgebühr über 20 T
die Einigungsgebühr über 55.200 T. Die 0,8 Terminsgebühr kannst Du nur nehmen, wenn außergerichtliche Forderungen mit in den Termin einbezogen worden sind und dann würde das Gericht diese auch nicht mit in der Streitwertfestsetzung berücksichtigen. Falls ich auf dem Holzweg bin bitte ich um Reaktionen. Ich würde es aber so abrechnen.
ich meine, dass Du für die Einigungsgebühr die beiden Streitwerte zusammenrechnen musst.
Also eine Verfahrensgebühr über 20 T und eine Terminsgebühr über 20 T
die Einigungsgebühr über 55.200 T. Die 0,8 Terminsgebühr kannst Du nur nehmen, wenn außergerichtliche Forderungen mit in den Termin einbezogen worden sind und dann würde das Gericht diese auch nicht mit in der Streitwertfestsetzung berücksichtigen. Falls ich auf dem Holzweg bin bitte ich um Reaktionen. Ich würde es aber so abrechnen.
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- butterflybabe
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Irgendwie verstehe ich dich nicht ganz, wurde der Streitwert für das Verfahren auf .... € festgesetzt und der für den Vergleich auf .... €. Oder stand in dem Beschluss drinnen, der Vergleichswert übersteigt den Streitwert .... ?
Es steht genauso im Terminsprotokoll wie oben geschrieben. Ich gehe aber davon aus, dass der Streitwert für das Verfahren auf 20.000 € festgesetzt ist.
Ich habe gerade noch einmal nachgelesen:
Die 0,8 Verfahrensgebühr kannst Du nur nehmen, wenn nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen worden sind. Leider wurde dazu nichts ausgeführt. Dann gibt es aber auch zwei Einigungsgebühren.
Aber so wie Du den Sachverhalt geschildert hast, würde ich bei meiner ersten Ausführung bleiben.
Die 0,8 Verfahrensgebühr kannst Du nur nehmen, wenn nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen worden sind. Leider wurde dazu nichts ausgeführt. Dann gibt es aber auch zwei Einigungsgebühren.
Aber so wie Du den Sachverhalt geschildert hast, würde ich bei meiner ersten Ausführung bleiben.
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@ idefix:
Das verstehe ich wiederum nicht: Wenn der Streitwert des "gerichtlichen Verfahrens" 20 T € beträgt, der des Vergleichs aber 55.200 €, dann sollten doch eigentlich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen worden sein - oder wo soll der Mehrbetrag herkommen?
Das verstehe ich wiederum nicht: Wenn der Streitwert des "gerichtlichen Verfahrens" 20 T € beträgt, der des Vergleichs aber 55.200 €, dann sollten doch eigentlich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen worden sein - oder wo soll der Mehrbetrag herkommen?
~ Grüßle ~
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Hallo alle zusammen,
also wenn der Streitwert des Vergleichs den der Hauptsache tatsächlich um € 35.200 übersteigt, würde ich wie folgt abrechnen:
Vefahrensgeb. nach Wert € 20.000,00 € 1,3
Protokollierung einer Eingiung gem. Nr. 3101 Nr. 2, 3100 0,8
Obergrenze aus Wert € 55.200 berücksichtigen!
Terminsgeb. Wert: 55.200,oo 1,2
Eingiungsgeb. Nr. 1000 nach Wert € 35.200,oo 1,5
Einigungsgeb. gerichtl. Verf. nach Wert € 20.000,00 1,0
Obergrenze aus Wert € 55.200 berücksichtigen!
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer
evtl. GK
Schöne Grüße aus Hamburg
also wenn der Streitwert des Vergleichs den der Hauptsache tatsächlich um € 35.200 übersteigt, würde ich wie folgt abrechnen:
Vefahrensgeb. nach Wert € 20.000,00 € 1,3
Protokollierung einer Eingiung gem. Nr. 3101 Nr. 2, 3100 0,8
Obergrenze aus Wert € 55.200 berücksichtigen!
Terminsgeb. Wert: 55.200,oo 1,2
Eingiungsgeb. Nr. 1000 nach Wert € 35.200,oo 1,5
Einigungsgeb. gerichtl. Verf. nach Wert € 20.000,00 1,0
Obergrenze aus Wert € 55.200 berücksichtigen!
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer
evtl. GK
Schöne Grüße aus Hamburg
schau doch einfach mal ins protokoll oder den schriftverkehr in der akte, wie sich der streitwert zusammensetzt. so bekommst du ganz sicher auch raus, ob es sich um nicht rechtshängige ansprüche handelt oder wie sich der mehrwert ergibt.
wenn es sich um nicht rechtshängige ansprüche handelt, über die gesprochen u. sodann verglichen wurde, würde ich genauso abrechnen wie conni.
wenn es sich um nicht rechtshängige ansprüche handelt, über die gesprochen u. sodann verglichen wurde, würde ich genauso abrechnen wie conni.
danke für eure Antworten. Ich war mir nur nicht sicher betreffend des Mehrwertes, kam mir so hoch vor. Aber ich werde dann so abrechnen, wie von conni vorgeschlagen.
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Hallo.
Kann mir noch jemand schnell helfen. Ich soll mit der Mandantin abrechnen. Es wurde im Protokoll ein Vergleich geschlossen, dass die Beklagte einen Betrag i.H.v. 725,00 € zahlen soll.
Am Ende steht noch der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.900,00 €. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um 1.000,00 €.
Ich bin überfragt was ich abrechnen soll. Wir haben 725,00 € aus dem Vergleich überwiesen bekommen und 1.900,00 € die wir außergerichtlich mit der Gegenseite vereinbart haben.
Vielen Dank!!
Kann mir noch jemand schnell helfen. Ich soll mit der Mandantin abrechnen. Es wurde im Protokoll ein Vergleich geschlossen, dass die Beklagte einen Betrag i.H.v. 725,00 € zahlen soll.
Am Ende steht noch der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.900,00 €. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um 1.000,00 €.
Ich bin überfragt was ich abrechnen soll. Wir haben 725,00 € aus dem Vergleich überwiesen bekommen und 1.900,00 € die wir außergerichtlich mit der Gegenseite vereinbart haben.
Vielen Dank!!