KfA mit Anrechn. GG gem. § 15a bei anteil. GG im Vergleich
Verfasst: 03.07.2014, 15:24
Hallo zusammen,
ich brauche mal bitte dringend eure Hilfe, komme in dem Fall irgendwie nicht so recht klar. (Ich bin erst seit 04/14 in dem Büro und habe die Akte vorher nicht bearbeitet. Vor mir gab es keine Angestellte.)
Sachverhalt:
Der Gegner wurde im Juni 2013 zur Herausgabe eines Sparbuchs aufgefordert. Da der Gegner bereits seit 2 Monaten in Verzug war, wurde er auch zur Zahlung die Kosten (1,5 GG + Ausl. + MwSt) für das Mahnschreiben aufgefordert. Er reagierte nicht.
Im Juli 2013 wurde in der Herausgabeklage auch die Erstattung dieser GG (brutto) nebst Zinsen eingeklagt.
Letzen Endes haben sich die Parteien im April 2014 in der mündl. Verhandlung verglichen, u.a. auch darüber, dass "auf die geltend gemachten außergerichlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 EUR nebst Zinsen der Beklagte 189 EUR an die Kläger zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %."
Es geht nun darum, dass das Gericht verlangt, "die im Rahmen des Vergleichs titulierte außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen".
Jetzt besteht hier folgendes Problem:
Es gibt zwei Auftraggeber. Mein Anwalt hatte aber seinerzeit die Erhöhung der GG nicht beachtet, jedoch eine 1,5 GG in Rechnung gestellt. Von dem Rechnungsbruttobetrag ist nun die Hälfte Bestandteil des Vergleiches. Den Mandanten ist im April 2014 in der Endabrechnung die GG in tatsächlich angefallener Höhe (1,3 + 0,3 = 1,6) berechnet worden, natürlich mit Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.
Meiner Ansicht nach, kann die Verfahrensgebühr auch im Kostenausgleichsverfahren nur höchstens um eine 0,75 Gebühr (netto) aus der 1,6 GG gem. § 15 a RVG gemindert werden, aber doch nicht um den gesamten im Vergleich enthaltenen Betrag, oder liege ich da falsch und haben einen Denkfehler?
Ursprünglich hatte ich die volle Verfahrensgebühr zum Kostenausgleich beantragt, weil der Gegner den verglichenen Betrag über die GG bisher nicht bezahlt hat. Aber das ist wohl unerheblich, weil dieser Betrag tituliert ist. (s. § 15a (2) RVG)
Wie soll ich jetzt den KaA korrigieren. Bitte helft mir hier mal auf die Sprünge.
Lieben Dank!
Heike
ich brauche mal bitte dringend eure Hilfe, komme in dem Fall irgendwie nicht so recht klar. (Ich bin erst seit 04/14 in dem Büro und habe die Akte vorher nicht bearbeitet. Vor mir gab es keine Angestellte.)
Sachverhalt:
Der Gegner wurde im Juni 2013 zur Herausgabe eines Sparbuchs aufgefordert. Da der Gegner bereits seit 2 Monaten in Verzug war, wurde er auch zur Zahlung die Kosten (1,5 GG + Ausl. + MwSt) für das Mahnschreiben aufgefordert. Er reagierte nicht.
Im Juli 2013 wurde in der Herausgabeklage auch die Erstattung dieser GG (brutto) nebst Zinsen eingeklagt.
Letzen Endes haben sich die Parteien im April 2014 in der mündl. Verhandlung verglichen, u.a. auch darüber, dass "auf die geltend gemachten außergerichlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 EUR nebst Zinsen der Beklagte 189 EUR an die Kläger zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %."
Es geht nun darum, dass das Gericht verlangt, "die im Rahmen des Vergleichs titulierte außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen".
Jetzt besteht hier folgendes Problem:
Es gibt zwei Auftraggeber. Mein Anwalt hatte aber seinerzeit die Erhöhung der GG nicht beachtet, jedoch eine 1,5 GG in Rechnung gestellt. Von dem Rechnungsbruttobetrag ist nun die Hälfte Bestandteil des Vergleiches. Den Mandanten ist im April 2014 in der Endabrechnung die GG in tatsächlich angefallener Höhe (1,3 + 0,3 = 1,6) berechnet worden, natürlich mit Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.
Meiner Ansicht nach, kann die Verfahrensgebühr auch im Kostenausgleichsverfahren nur höchstens um eine 0,75 Gebühr (netto) aus der 1,6 GG gem. § 15 a RVG gemindert werden, aber doch nicht um den gesamten im Vergleich enthaltenen Betrag, oder liege ich da falsch und haben einen Denkfehler?
Ursprünglich hatte ich die volle Verfahrensgebühr zum Kostenausgleich beantragt, weil der Gegner den verglichenen Betrag über die GG bisher nicht bezahlt hat. Aber das ist wohl unerheblich, weil dieser Betrag tituliert ist. (s. § 15a (2) RVG)
Wie soll ich jetzt den KaA korrigieren. Bitte helft mir hier mal auf die Sprünge.
Lieben Dank!
Heike