KfA mit Anrechn. GG gem. § 15a bei anteil. GG im Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tine Dea
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#11

03.07.2014, 21:24

Frag den mal. Kannst ja dann noch mal Bescheid geben, was der sagt. Würde mich ehrlich gesagt auch mal interessieren :pfeif

Wenn noch Fragen wegen der 36,30 € bestehen, meld dich noch mal. Gern auch 'privat'
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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akdenizhg
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#12

04.07.2014, 11:32

Interessante Auskunft der Geschäftsstelle: Der Rechtspfleger geht nie ans Telefon und ist auch meist gar nicht. :shock: Da fällt einem nichts mehr zu ein.
Aber ich soll ruhig mal eine andere Rechtspflegerin anrufen, die wäre fit und würde mit mir die Sache klären. Auch ohne Akte und ohne Zuständigkeit für diese Sache. Aber sie ist erst Mo wieder da.

Ich habe mir seit gestern noch mal alles durch den Kopf gehen lassen und mir auch die Literatur noch einmal angesehen. Also ich tendiere doch mehr in Richtung Anrechnungsweg von MiCdB. Warum: Dem Kläger wird aus dem Vergleich nicht die gesamte angefallene und eingeklagte Geschäftsgebühr bezahlt. Für den Fall, dass das so tituliert worden wäre - also kein Vergleich sondern Urteil -, findet man sowohl bei Enders als auch im Kommentar bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> die anteilige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. (bei Enders in Abschnitt 4.2.2 Teilweises Obsiegen - und im Kommentar unter Rdn. 37.) Das Endergebnis ist in beiden Fällen das gleiche.
Das sieht dann bei mir so aus:

Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,6 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100, Nr. 1008 VV RVG, Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) 302,40 €
abzüglich hierauf nach der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach Wert: 2.760,87 € = 141,75, hiervon 50 % -70,88 €
verbleiben von der Verfahrensgebühr 231,52 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 226,80 €
1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG 189,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 667,32 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 126,79 €
Bruttobetrag 794,11 €

Ich würde das am Montag mal so mit der Rechtspflegerin besprechen.
Es ist verzwickt, aber es muss einen Weg geben. Ich sehne mich nach den BRAGO-Zeiten zurück, als es diese Diskussion nicht gab. Da haben wir immer GG gekürzt und gut war es. Kein Theater bei der Festsetzung der Verfahrenskosten.

LG
Heike
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Tigerle
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#13

04.07.2014, 11:48

akdenizhg hat geschrieben: Interessieren würde mich allerdings trotz allem mal der Denkansatz des Rechtspflegers. Der muss sich ja auch was bei dieser Verfügung gedacht haben.
dem fehlte vielleicht auch die Idee oder er steht mit § 15a auch auf KRiegsfuß und dachte, dass es besser ist, wenn Du Dir darüber erstmal den Kopf zerbrichst :D
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akdenizhg
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#14

07.07.2014, 16:55

Ein Anruf bei der Rechtspflegerin hat geholfen. Ich war mit ihr schnell einig, dass es in diesem Fall eigentlich nur einen Weg geben kann, die Anrechnung durchzuführen. Auf keinen Fall darf der Betrag von 189,00 EUR angerechnet werden.

Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,6 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100, Nr. 1008 VV RVG, Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) 302,40 €
abzüglich hierauf nach der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,75 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach Wert: 2.760,87 € = 141,75, hiervon 50 %: -70,88 €
verbleiben von der Verfahrensgebühr 231,52 €
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 226,80 €
1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. Nr. 1003 VV RVG 189,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 667,32 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 126,79 €
Zwischensumme 794,11 €
verauslagte Gerichtskosten vom 24.07.2013 267,00 €
Gesamtbetrag 1.061,11 €

Die eingeklagte 1,5 GG betrug netto 283,50 € / brutto 361,17 €. Hinzu kommen Zinsen.
Verglichen wurde: "...auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten (GG brutto) nebst Zinsen wird vom Beklagten ein Betrag von insg. 198,00 € gezahlt." Also nicht netto!!!!
Hälftige Brutto-Gebühr ergibt 180,58 €, mit Zinsen wohl 189,00 €.
Da dem Kläger statt der vollen nur eine hälftige Geschäftsgebühr vom Beklagten per gerichtlichem Vergleich gezahlt wird, ist auch nur der hälftige Anrechnungsbetrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. (RVG für Anfänger v. Enders, 14. Aufl., Rdn. 677; RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 20. Auflage, RVG § 15 a, Rdn. 37)

Das hat sie auch so gesehen. Der zuständige Rechtspfleger (sie ist wohl seine Vorgesetzte) hat mir dann telefonisch mitgeteilt, dass ich es so beantragen könnte. Seine Verfügung war nicht ganz richtig. ;-)

Das Problem ist also auch geklärt.

Lieben Dank und Gruß
Heike
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