KfA mit Anrechn. GG gem. § 15a bei anteil. GG im Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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akdenizhg
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#1

03.07.2014, 15:24

Hallo zusammen,

ich brauche mal bitte dringend eure Hilfe, komme in dem Fall irgendwie nicht so recht klar. (Ich bin erst seit 04/14 in dem Büro und habe die Akte vorher nicht bearbeitet. Vor mir gab es keine Angestellte.)

Sachverhalt:
Der Gegner wurde im Juni 2013 zur Herausgabe eines Sparbuchs aufgefordert. Da der Gegner bereits seit 2 Monaten in Verzug war, wurde er auch zur Zahlung die Kosten (1,5 GG + Ausl. + MwSt) für das Mahnschreiben aufgefordert. Er reagierte nicht.

Im Juli 2013 wurde in der Herausgabeklage auch die Erstattung dieser GG (brutto) nebst Zinsen eingeklagt.

Letzen Endes haben sich die Parteien im April 2014 in der mündl. Verhandlung verglichen, u.a. auch darüber, dass "auf die geltend gemachten außergerichlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 EUR nebst Zinsen der Beklagte 189 EUR an die Kläger zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %."

Es geht nun darum, dass das Gericht verlangt, "die im Rahmen des Vergleichs titulierte außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen".

Jetzt besteht hier folgendes Problem:
Es gibt zwei Auftraggeber. Mein Anwalt hatte aber seinerzeit die Erhöhung der GG nicht beachtet, jedoch eine 1,5 GG in Rechnung gestellt. Von dem Rechnungsbruttobetrag ist nun die Hälfte Bestandteil des Vergleiches. Den Mandanten ist im April 2014 in der Endabrechnung die GG in tatsächlich angefallener Höhe (1,3 + 0,3 = 1,6) berechnet worden, natürlich mit Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.

Meiner Ansicht nach, kann die Verfahrensgebühr auch im Kostenausgleichsverfahren nur höchstens um eine 0,75 Gebühr (netto) aus der 1,6 GG gem. § 15 a RVG gemindert werden, aber doch nicht um den gesamten im Vergleich enthaltenen Betrag, oder liege ich da falsch und haben einen Denkfehler?

Ursprünglich hatte ich die volle Verfahrensgebühr zum Kostenausgleich beantragt, weil der Gegner den verglichenen Betrag über die GG bisher nicht bezahlt hat. Aber das ist wohl unerheblich, weil dieser Betrag tituliert ist. (s. § 15a (2) RVG)

Wie soll ich jetzt den KaA korrigieren. Bitte helft mir hier mal auf die Sprünge.

Lieben Dank!

Heike
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Liesel
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#2

03.07.2014, 15:43

Wie hoch war denn der GW für die außergerichtliche Tätigkeit? Wurde die komplett angefallene GeschG eingeklagt oder nur der nicht anrechenbare Teil?
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#3

03.07.2014, 16:11

Der Wert, der der Rechnung an den Beklagten im vorgerichtlichen Mahnschreiben zu Grunde lag, war 2.760,87 EUR. Eingeklagt wurde die komplette Geschäftsgebühr brutto zuzüglich Zinsen.

Das Gericht hat am Ende den Streitwert "auf bis zu 3.000,00 EUR" festgesetzt.
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#4

03.07.2014, 16:20

akdenizhg hat geschrieben: "auf die geltend gemachten außergerichlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 EUR nebst Zinsen der Beklagte 189 EUR an die Kläger zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %."
Ist das der Originaltext aus dem Vergleich? Und der Streitwert wurde auf "bis 3.000,00 €" festgesetzt?

Also grundsätzlich gilt ja schon mal, dass die Anrechnung der GG im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur aus dem bezahlten oder titulierten Anspruch vorgenommen werden muss.

Hast du spaßenshalber mal durchgerechnet, ob die mit Vergleich titulierte GG evtl. ne 0,65 zzgl. Auslagen und USt ist?
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#5

03.07.2014, 16:58

Ja, das ist der Originaltext aus dem Vergleich, auch die Streitwertfestsetzung ist Original. Alles in "..." ist zitiert.

Die titulierte GG im Vergleich beträgt 198,00 EUR. Wenn man aber die Kostenrechnung macht, dann ergibt das einen Anrechnungsbetrag i.H.v. 0,75 aus der 1,5 Gebühr (GW 3.000,00 EUR) von 141,75 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagen und 30,73 EUR MwSt. = 192,48 EUR brutto.

Wenn man die tatsächlich angefallene GG in der Rechnung berücksichtigt, dann ergibt das einen Anrechnungsbetrag i.H.v. 0,75 aus der 1,6 Geschäftsgebühr (um 1 Auftraggeber erhöht bei GW 3.000,00 EUR) von 150,75 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagen und 32,44 EUR MwSt. = 203,19 brutto

Im zweiten Fall wäre der Beklagte besser gestellt, weil der korrekte Anrechnungsbetrag höher ist als der titulierte Betrag.

Aber ich frage mich vor allem, wie ist die korrekte Vorgehensweise bei der Abrechnung, unabhängig davon, was für wen günstiger ist. Mir dreht sich alles im Kopf, ich komme irgendwie mit der Anweisung des Gerichts bei Beachtung des § 15 a RVG nicht klar.
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#6

03.07.2014, 17:07

:-|

Ich fürchte ich hab keine guten Nachrichten für dich.

Ich selbst hatte sowas noch nicht in der Praxis, aber n Skript mit ca. 5 Seiten Beispielberechnung....

Ich versuch mal, das für dich auseinander zu klamüsern.... Das dürfte allerdings n Moment dauern...
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#7

03.07.2014, 17:12

Ausgehend davon, daß die komplette GeschG eingeklagt war, soll wohl auch der Betrag von 198,00 Euro als "komplette GeschG" gesehen werden.

Ich würde hier durch rückwärtsrechnen die anzurechnende Gebühr ermitteln.

Also 198,00 Euro Ausgangspunkt. Hiervon abziehen zunächst die MwSt - 31,61 Euro - verbleiben netto 166,39 Euro. Von diesem Betrag die PTE abziehen (20,00 Euro - diese wird ja nicht mit angerechnet) - danach verbleibt eine "Nettogebühr" von 146,39 Euro. Die Hälfte von diesem Betrag würde ich auf die VG anrechnen.

:ka ob das so korrekt ist, aber eine andere akzeptable Lösung fällt mir dazu nicht ein.
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#8

03.07.2014, 17:33

Vielen lieben Dank erst mal für den Rat. Das ist natürlich auch ein Weg.

Ich bin inzwischen schon soweit, dass ich morgen mal beim Rechtspfleger anrufen und fragen werde, ob er sich das so gedacht hat. Sonst geht das u.U. wochenlang hin und her.
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#9

03.07.2014, 17:39

Ich glaub mit Rückwärtsrechnen ist das nicht so korrekt... Das Problem hier ist eindeutig, dass die vorgerichtlichen Kosten als Pauschale tituliert wurden. Theoretisch, wenn man ganz pingelig ist, wissen wir ja gar nicht, ob da überhaupt USt berücksichtigt wurde. Und nur dieses pauschale 198,00 € macht die Sache echt verzwickt.... :(

Alsoooo ich versuch das jetzt mal, mit Skript und Co.... :-|

Du würdest, wenn wir die Abrechnung mal außen vorlassen, für das gerichtliche Verfahren abrechnen können:

1,6 VG = 302,40 €
1,2 TG = 226,80 €
1,0 EiG = 189,00 €
Ausl. = 20,00 €
Zwischensumme damit 738,20 €
19 % USt. = 140,26 €
macht 878,46 €

So...vorgerichtlich. Da gehen wir nur von der 1,5 GG aus, weil die auch Gegenstand des Verfahrens war. Anzurechnen wäre 0,75, was einen Betrag von 141,75 € ausmacht.

Vorgerichtlich - netto - ist entstanden
1,5 GG = 283,50 €
Ausl. = 20,00
macht = 303,50 €

Durch Anrechnung der 141,75 € würden dir vorgerichtlich als anrechnungsfreier Betrag bleiben (303,50 € - 141,75 €) = 161,75 €.

Die pauschal titulierte GG von 198,00 € übersteigt diesen anrechnungsfreien Betrag um 36,30 €. Und diese 36,30 €sind nach dem ehrenwerten Herrn Enders (Gott lobe ihn!) anzurechnen....

Gott, was ne schwere Geburt :shock:
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03.07.2014, 19:20

Ja, das ist in etwa der Ansatz, den ich anfangs auch hatte. Aber wie du schon schreibst, ist die Sache durch diesen blöden pauschalen Vergleich irgendwie verzwickt, dass einem der Schädel brummt.

Ich muss mir nur noch mal durch den Kopf gehen lassen, was es am Ende deiner Rechnung mit der Differenz der 36,30 EUR auf sich hat. Ich werde das für mich morgen noch mal durchrechnen.

Irgendwie mag ich den § 15 a RVG so gar nicht. Der kann einen manchmal wahnsinnig machen. Aber mit eurer Hilfe werde ich da schon eine Lösung finden. :thx

Interessieren würde mich allerdings trotz allem mal der Denkansatz des Rechtspflegers. Der muss sich ja auch was bei dieser Verfügung gedacht haben.
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