Verjährung Gerichtskosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
susie1986
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#1

27.06.2014, 12:16

Hallo Leute,

ich habe eine Frage zur Verjährung von Gerichtskosten:

Ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist im Juni 2006 mit Urteil abgeschlossen worden. Berufung wurde nicht eingelegt. Unsere Kostenabrechnung gegenüber dem Mdt. erfolgte zeitnah im Juli 2006.

Im Mai 2013 kam erst der Streitwertfestsetzungsbeschluss und im Mai 2014 dann die Gerichtskostenfeststellung mit Aufforderung zur Zahlung.

Frage:
Müssen wir die Gerichtskosten denn jetzt überhaupt noch einzahlen oder ist die Forderung verjährt und wir können uns auf § 222 Abs. 1 BGB berufen? Beginnt die Verjährung Ende 2006, weil da ja rechtskräftiger Verfahrensabschluss durch Urteil oder erst ab Streitwertfestsetzung?

Vielleicht kann ja jemand helfen :-)

Vielen Dank!
refana87
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#2

27.06.2014, 12:23

§ 5 GKG
Verjährung, Verzinsung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
susie1986
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#3

27.06.2014, 12:51

Danke Feuergirl!

Also rechtskräftige Entscheidung über die Kosten mit Urteil 2006 (Kläger trägt Kosten),
Beginn Verjährung Ablauf 2006 = 31.12.2006
+ 4 Jahre = 31.12.2010,
damit ab 01.01.2011 Anspruch auf GK verjährt, richtig?

Wenn wir die Gerichtskosten jetzt aber, weil Anwalt und ReFA geschlafen haben, dennoch bezahlt haben, gilt dann Abs. 2 und man könnte die gezahlten Kosten vom Gericht zurückfordern?
refana87
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#4

27.06.2014, 13:10

Also ich sehe es so, dass die GK verjährt sind. Bezüglich der Rückforderung würde ich allerdings nicht auf Absatz 2 gehen. Ich denke eher, dass Absatz 2 für Rückerstattung z.B. bei Vergleichen gilt.

Die Rückforderung würde ich einfach so fordern aufgrund dessen, dass es verjährt ist und demgemäß kein Anspruch mehr besteht.
susie1986
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#5

27.06.2014, 13:22

Ja, das hatten wir dann versucht. Das Gericht kommt jetzt mit "in Unkenntnis der Verjährung vorbehaltlos gezahlte Kosten können nicht zurückgefordert werden (§ 222 Abs. 2 BGB bzw. neu § 214 Abs. 2 BGB)" und ich soll mir jetzt was aus den Fingern ziehen - ob es nicht irgendwo doch eine andere Meinung oder sogar Rechtsprechung gibt... Aber es sieht wohl schlecht aus :-/
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#6

27.06.2014, 13:28

Dem Gericht ist m.E. zuzustimmen. Eine Rückforderungsmöglichkeit wird es nicht geben.
susie1986
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#7

27.06.2014, 13:32

Hatten wir befürchtet... Schöner Mist, Mdt. ist schlau, beruft sich auf Verjährung und erstattet uns natürlich die GK nicht!
susie1986
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#8

27.06.2014, 13:33

Und Kostenentscheidung ist auch nur, wer Kosten zu tragen hat nicht dazugehörig noch die Höhe?
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#9

27.06.2014, 14:09

ja, Kostenentscheidung ist etwas anderes als Kostenansatz/Kostenrechnung etc.
refana87
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#10

27.06.2014, 14:53

Ja an § 214 II BGB habe ich eben nicht dran gedacht.

Tja dann würde ich sagen bleibt die Kanzlei drauf sitzen
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