Leistungsbescheid in Jugendhilfeangelegenheit. Abrechnen??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yuri_chan_
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#1

04.06.2014, 15:27

Hallo Ihr Lieben!

Stehe gerade total aufm Schlauch.. oder vllt. bin ich auch gerade zu tief im Nachmittagstief.. auf jeden Fall brauch ich mal schnell eure Hilfe.

Wir sind schon länger im Kontakt mit dem Kreisjugendamt. Wir vertreten den Vater der die Jugendhilfe des Amts nicht zahlen kann. Wir bekommen also seit längerem schon in der Sache Post auf die wir reagieren. Jetzt erging ein Leistungsbescheid gegen den wir Widerspruch erhoben haben. Nun soll ich das ganze mal Abrechnen. Nun hab ich die Qual der Wahl.

Ich hätte es jetzt ins Sozialrecht und nach Gebührenrahmen abgerechnet für den Widerspruch, (2302 VV RVG) aber ich muss doch für die ganze vorherige Arbeit vor ergehen des Leistungsbescheids auch was bekommen??? was nehme ich hier 2300 ????? nach dem Gegenstandswert, den das Jugendamt gerne hätte???

Für schnelle Hilfe wäre ich danbar :thx


Ok, muss noch was hinzufügen. Wie ich soeben im Gespräch mit meinem Chef herausbekommen habe, gibt es insg. in der Akte eigentlich drei Sachen.

1. Einmal kam ein Leistungsbescheid(beispielhaft mal über den Zeitraum 1990 bis 2000) gegen den haben wir Widerspruch eingelegt, so dass wir hier im Widerspruchsverfahren sind und ein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

2. dann kam ein Leistungsbescheid über einen Teil vom bereits ergangenen Lb und nem neuen Teil (z.B. 1990 - 2008 bis 30.04.2008; beginn Volljährigkeit) gegen den haben wir jetzt Widersprucheingelegt (vorsorglich fristwahrend)da unser Mdt sich nicht gemeldet hat.

3. ebenfalls haben wir einen LB bekommen über die Zeit der Beginn der Volljährigkeit bis jetzt (sprich 2008; hier 01.05.2008 bis dato; Eingang LB 30.04.2014). Ebenfalls rein vorsorglich und firstwahrend.

Nach Besprechung mit Mdt haben wir die Widersprüche in Fall 2 + 3 zurück genommen.

Soooo wer hat Vorschläge für die Abrechnung? By the way hab ich in den LB's jeweils einen Geschäftswert gegeben, also kann ich beruhigt danach abrechnen. Die Klage würde auch einen STreitwert haben, daher ist dies durchaus denkbar.
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