Kostentrgung bei verstorbenem Anwalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

04.06.2014, 08:37

Hallo,

ich habe eine Frage, die leider ein wenig eilt. Folgender Sachverhalt.

Berufungsverfahren läuft. Während des Verfahrens stirbt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten. Ein neuer PV übernimmt die Sache. Berufung wird zurückgewiesen, also Beklagter "gewinnt". Gericht setzt Kosten für zwei Anwälte fest.

Ist das richtigt so? Muss der Kläger und Berufungskläger jetzt tatsächlich die Kosten für zwei Anwälte zahlen?

:thx
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Ciara
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#2

04.06.2014, 08:39

Ich würde zu ja tendieren.

Es geht ja darum, ob die Kosten notwendig waren. Da vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, musste der Berufungsbeklagte ja sich einen anderen Anwalt nehmen. Ihm blieb ja gar nichts anderes übrig, da sein eigentlicher Anwalt ja verstorben war. Das wäre jedenfalls meine Meinung.
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Tigerle
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#3

04.06.2014, 08:42

Ciara hat geschrieben:Ich würde zu ja tendieren.

Es geht ja darum, ob die Kosten notwendig waren. Da vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, musste der Berufungsbeklagte ja sich einen anderen Anwalt nehmen. Ihm blieb ja gar nichts anderes übrig, da sein eigentlicher Anwalt ja verstorben war. Das wäre jedenfalls meine Meinung.
so würde ich es auch sehen.
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#4

04.06.2014, 08:47

Ja, hierzu gibt es auch Rechtsprechung (u. a. OLG Düsseldorf, JurBüro 85, S. 1870; OLG München, AnwBl 95, S. 10). Wenn weder Mdt. noch 1. Anwalt ein Verschulden für den Anwaltswechsel trifft, dann hat die unterlegene Partei auch die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten zu tragen. Wenn der 1. RA also nicht gerade in einer Sozietät gearbeitet hat und dort auch ein anderer Kollege hätte einspringen könnten, bleibt es bei den doppelten Kosten.
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#5

04.06.2014, 13:46

Wie # 2-4.
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