Geschäftsgebühr einklagen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kellerkind
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#1

26.06.2007, 11:00

Hallo,

habe hier folgendes Problem:
Wir haben außergerichtlich zur Zahlung der Hauptforderung zzgl. unserer Kosten (1,3 Gebühr) aufgefordert. Gegner hat Hauptforderung bezahlt und lehnt Kostentragung ab. Nun will mein Chef die 1,3 Gebühr einklagen und meint, er könnte hierfür nochmals eine 0,65 Gebühr mit einklagen. Ich bin der Meinung das geht so nicht. Was meint ihr?

Danke im Voraus. Gruß Steffi
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Schlaubi wieder da
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#2

26.06.2007, 11:02

Sieh mal die Entscheidung des BGH
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2400_VV_RVG.pdf
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Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#3

26.06.2007, 11:03

Quatsch
noch mal
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neue Anrechnung GG - BGH-Urteil.pdf
(77.16 KiB) 157-mal heruntergeladen
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
StineP

#4

26.06.2007, 11:04

Nein, wenn du nur die 1,3 GG einklagst, dann darfst du keine zusätzliche GG geltend machen.

Im Übrigen gibt es die von Schlaubi bezeichnete Entscheidung, wonach jetzt die VOLLE GG einzuklagen ist, wenn man bereits außergerichtlich tätig war. Dein Chef liegt also doppelt im Unrecht.
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#5

26.06.2007, 11:06

Warum habt Ihr denn den Zahlungseingang auf die HF verrechnet? Hat Schuldner diese Zahlungsbestimmung gegeben? Ansonsten wäre doch nach Verrechnung nach BGB eigentlich die HF noch teilweise offen, oder?

L.g. SChlaubi
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#6

26.06.2007, 11:08

Ja er hat ausdrücklich gesagt er zahlt Hauptforderung und verweigert die Kostenzahlung
StineP

#7

26.06.2007, 11:10

Dann musst du tatsächlich die übrig bleibenden Zinsen und die GG einklagen.
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#8

26.06.2007, 11:12

Ich denke, er kann dann nur die außergerichtliche Geschäftsgebühr 1,3 einklagen. Ich würde glatt nen MB über diese Forderung machen, wogegen der Schuldner Widerspruch einlegt. Dann könnt Ihr die Forderung im streitigen Verfahren immer noch begründen und außerdem verdient der RA noch mehr.

L.G. Schlaubi
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StineP

#9

26.06.2007, 11:16

Moment mal, MB ist doch nur dann von Nöten, wenn die Gegenseite nicht widerspricht. Wenn die sich jetzt schon weigern, zu zahlen, dann muss das gerichtliche Klageverfahren sofort eingeleitet werden.
Gast

#10

26.06.2007, 12:15

und bei welcher Verfahrensart verdient ein RA mehr??? :wink:
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