Anrechnung in ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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VikaW
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#1

09.04.2014, 10:00

Hallo Zusammen,

schon wieder habe ich eine Frage.
Es geht um folgendes:
Wir haben außergerichtlich einen Auftrag erhalten eine Forderung einzuholen. Waren außergerichtlich tätig, haben 2300 mit Auslagen abgerechnet. Geschah nichts. Wir haben Mahnverfahren durchgeführt. Haben 3005 abgerechnet, die 2300 angerechnet. Geschah nichts. Wir haben alles in die ZV gegeben. Jetzt rechne ich 3309 ab muss aber die 3005 anrechnen. Bekomme aber ein negatives ergebnis. Was habe ich falsch gemacht. (alles altes Recht).
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#2

09.04.2014, 10:06

VikaW hat geschrieben:Jetzt rechne ich 3309 ab muss aber die 3005 anrechnen.
3005 oder 3305?

Wie kommst du darauf, daß die 3305 auf die 3309 anzurechnen ist?
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#3

09.04.2014, 10:07

Eine Nr. 3005 gibt es nicht. Du hast mit Sicherheit bereits den Titel vorliegen. MB und VB Gebühren sind eigenständig und nur anzurechnen, wenn z.B. Widerspruch / Einspruch eingelegt wurde. Dann wären sie auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen. Wenn du jetzt aber die ZV einleitest ist bei deiner 3309 nichts anzurechnen.
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#4

09.04.2014, 10:07

Du meinst sicherlich die 3305 für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Habt ihr denn schon einen Vollstreckungsbescheid beantragt?

Die 3309 Verfahrensgebühr für einen Vollstreckungsauftrag ist eine neue Angelegenheit und wird somit nicht angerechnet.
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#5

09.04.2014, 10:08

Sorry
die 3305 Verfahrensgeb. im Mahnverfahren. Diese sollte auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet werden.
Also gehe ich davon aus, dass die 3305 auf die 3309 angerechnet wird
VikaW
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#6

09.04.2014, 10:11

Den Vollstreckungsbescheid habe ich beantragt. Ich habe die Sache von in die Vollstreckung gegeben. Wir haben auch schon eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. die rechne ich ebenfalls ab mit 1000 VV RVg
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#7

09.04.2014, 10:14

Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 wird nicht auf die Verfahrensgebühr Nr. 3309 angerechnet. Es handelt sich hier um verschiedene Angelegenheiten.
VikaW
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#8

09.04.2014, 10:15

:thx
Sonnenkind
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#9

09.04.2014, 10:18

Wie schon geschrieben, du müsstest nur anrechnen, wenn Widerspruch / Einspruch erhoben wird. Dann wäre auf die 3100 anzurechnen. Aber auf die 3309 musst du nicht anrechnen.
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#10

09.04.2014, 10:28

:P :thx
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