Ich habe hier grade ein ziemliches Problem:
Wir haben in I. Instanz Klage eingereicht, die Gegenseite hat Widerklage erhoben. Beides wurde vom Gericht abgwiesen und wir haben Berufung eingelegt. Nun soll ich den Kostenfestsetzungsantrag anfertigen und habe soetwas bisher in so einem Fall noch nie gemacht. Kann ich beide Instanzen an ein Gericht, also ans Landgericht schicken, oder muss ich zwei gesonderte Anträge fertigen?
Dies wäre mein Vorschlag, wie man die Widerklage mit einbringt habe ich leider keine Ahnung und hoffe da auf eure Hilfe:
I. Instanz
Streitwert: ……….€
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
./. 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 2, 13, 14 RVG, Vorbemerkung 3, Absatz 4
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3102 VV
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Terminswahrnehmung
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
II. Instanz
Streitwert: …………
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Terminswahrnehmung
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Kostenfestsetzungsantrag / Widerklage
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 74
- Registriert: 24.01.2008, 16:21
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Gib nie etwas auf, an das du ständig denken musst!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Gibt es keine SW-Festsetzungen?
Die GeschG gehört nicht in einen KfA. Es ist lediglich die Anrechnung der hälftigen GeschG auf die VG vorzunehmen, sofern diese komplett tituliert ist oder durch die Gegenseite bereits erstattet wurde.
Ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Max. erstattungsfähig sind die Reisekosten, die vom Wohnort des Mandanten zum Gericht anfallen.
Die GeschG gehört nicht in einen KfA. Es ist lediglich die Anrechnung der hälftigen GeschG auf die VG vorzunehmen, sofern diese komplett tituliert ist oder durch die Gegenseite bereits erstattet wurde.
Ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Max. erstattungsfähig sind die Reisekosten, die vom Wohnort des Mandanten zum Gericht anfallen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 74
- Registriert: 24.01.2008, 16:21
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Nein, eine Streitwertfestsetzung gibt es nicht
Gib nie etwas auf, an das du ständig denken musst!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Sofern du den SW nicht anhand der Akte ermitteln kannst, entsprechenden Antrag stellen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Für beide Instanzen nicht?florentina07 hat geschrieben:Nein, eine Streitwertfestsetzung gibt es nicht
Das ist eher ungewöhnlich.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Muschel
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1154
- Registriert: 01.06.2011, 11:38
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Zuerst würde ich Steitwertfestsetzung beantragen. Ansonsten so abrechnen wie Liesel geschrieben hat. Das mit den Fahrtkosten würde ich versuchen,mehr als monieren kann das die Gegenseite nicht.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 74
- Registriert: 24.01.2008, 16:21
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Habe grade festgestellt, dass für das Klageverfahren der Streitwert auf 10.000,00 € und für die Widerklage auf 6.348,00 € festgesetzt wurde. Rechne ich beide Beträge zusammen? Für die Berufung gibt es noch keine Festsetzung.
Gib nie etwas auf, an das du ständig denken musst!