Kostenfestsetzungsantrag / Widerklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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florentina07
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#1

01.04.2014, 14:27

Ich habe hier grade ein ziemliches Problem:

Wir haben in I. Instanz Klage eingereicht, die Gegenseite hat Widerklage erhoben. Beides wurde vom Gericht abgwiesen und wir haben Berufung eingelegt. Nun soll ich den Kostenfestsetzungsantrag anfertigen und habe soetwas bisher in so einem Fall noch nie gemacht. Kann ich beide Instanzen an ein Gericht, also ans Landgericht schicken, oder muss ich zwei gesonderte Anträge fertigen?

Dies wäre mein Vorschlag, wie man die Widerklage mit einbringt habe ich leider keine Ahnung und hoffe da auf eure Hilfe:

I. Instanz
Streitwert: ……….€


1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
./. 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 2, 13, 14 RVG, Vorbemerkung 3, Absatz 4
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3102 VV
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Terminswahrnehmung
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG


II. Instanz
Streitwert: …………

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Terminswahrnehmung
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

Danke schon mal für Eure Hilfe! :thx
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#2

01.04.2014, 14:37

Gibt es keine SW-Festsetzungen?

Die GeschG gehört nicht in einen KfA. Es ist lediglich die Anrechnung der hälftigen GeschG auf die VG vorzunehmen, sofern diese komplett tituliert ist oder durch die Gegenseite bereits erstattet wurde.

Ob die Reisekosten erstattungsfähig sind, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Max. erstattungsfähig sind die Reisekosten, die vom Wohnort des Mandanten zum Gericht anfallen.
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#3

01.04.2014, 14:56

Nein, eine Streitwertfestsetzung gibt es nicht
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#4

01.04.2014, 15:36

Sofern du den SW nicht anhand der Akte ermitteln kannst, entsprechenden Antrag stellen.
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#5

01.04.2014, 18:26

florentina07 hat geschrieben:Nein, eine Streitwertfestsetzung gibt es nicht
Für beide Instanzen nicht? :shock:
Das ist eher ungewöhnlich.
~ Grüßle ~
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#6

01.04.2014, 18:30

Was für eine Kostenentscheidung gibt es überhaupt?
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#7

02.04.2014, 08:37

Zuerst würde ich Steitwertfestsetzung beantragen. Ansonsten so abrechnen wie Liesel geschrieben hat. Das mit den Fahrtkosten würde ich versuchen,mehr als monieren kann das die Gegenseite nicht. :P
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#8

02.04.2014, 08:59

Beide KFAs gehen dann an das Gericht der 1. Instanz.
Viele Grüße von Cahra
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#9

02.04.2014, 10:52

Habe grade festgestellt, dass für das Klageverfahren der Streitwert auf 10.000,00 € und für die Widerklage auf 6.348,00 € festgesetzt wurde. Rechne ich beide Beträge zusammen? Für die Berufung gibt es noch keine Festsetzung.
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#10

02.04.2014, 11:09

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