Kostenfestsetzung ZV ans falsche Gericht, falscher KfB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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littlesunshine295
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#1

31.03.2014, 12:23

Hallo allerseits,

habe hier ein Akte vorgelegt bekommen, wo meine neue Kollegin alles falsch gemacht hat, was man nur falsch machen konnte und ich jetzt hier den "Salat" habe :?

Zum Sachverhalt:

Meine Kollegin sollte die Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Daraufhin hat sie beim Prozessgericht der I. Instanz (auch unter dem Aktenzeichen der I. Instanz) beantragt, die Kosten gg. den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ZPO festsetzen zu lassen.

Anstatt es richtigerweise heißen sollte: Die Kosten gg. den Schuldner gemäß § 788 ZPO festsetzen zu lassen. Ebenfalls hätte der Kostenfestsetzungsantrag richtigerweise ans Vollstreckungsgericht gehen müssen.

Auf unseren Kostenfestsetzungsantrag hin, hat das Prozessgericht der I. Instanz (auch unter dem Aktenzeichen der I. Instanz) einen "falschen" Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Das heißt, die festgesetzten ZV-Kosten wurden gequotelt, da die Kosten der I. Instanz gemäß Urteil gequotelt wurden.

Dies ist natürlich total falsch, da die Kosten der ZV nicht gequotelt werden dürfen, sondern komplett vom Schuldner zu tragen sind.

Daraufhin wurde beim Prozessgericht der I. Instanz (auch unter dem Aktenzeichen der I. Instanz), welches den "falschen" KfB aufgrund des falschen Kostenfestsetzungsantrages erlassen hat, fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt.

Diesbezüglich bat das Gericht um Rücksendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, welche auch von uns ans Gericht übersandt wurde.

Nun schreibt uns das Gericht mit der Bitte um Überprüfung unserer sofortige Beschwerde an...

"Laut Münchener Kommentar, 4. Auflage, § 788 ZPO, Rn. 41 f. richtet sich die Zuständigkeit seit dem 01.01.1999 nach Abs. 2 (vgl. Rn. 2). Funktionell und örtlich zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG) des Vollstreckungsgerichts (§ 764 Abs. 2), bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist.

Wird der Antrag zurückgenommen?"

Kann ich hier noch irgendwas retten? Oder ist hier "Hopfen und Malz verloren" und wir müssen den falschen KfB so hinnehmen? :oops: :oops:

Ich danke euch bereits jetzt für eure Antworten :thx
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Liesel
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#2

31.03.2014, 12:42

Beschwerde sowie den "falschen" KoFe-Antrag zurücknehmen.

Neue Anträge stellen - 788 ZPO an Vollstreckungsgericht und 104 ZPO I. Instanz
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#3

31.03.2014, 12:50

Liesel hat geschrieben:Beschwerde sowie den "falschen" KoFe-Antrag zurücknehmen.

Neue Anträge stellen - 788 ZPO an Vollstreckungsgericht und 104 ZPO I. Instanz
hätte ich auch so vorgeschlagen Liesel war nur schneller :D
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#4

31.03.2014, 12:56

Ich verstehe den Vorgang wie folgt:

Beantragt worden ist die ZV-Kostenfestsetzung beim Prozessgericht.
Das Prozessgericht hat über die ZV-Kosten einen (falschen) KFB erlassen.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist zurückgegeben worden.
Nunmehr will das Prozessgericht, dass der KFA wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgenommen wird.
Ich würde dort mal anrufen, ob die den KFB als nicht existent betrachten oder noch förmlich aufheben wollen. Natürlich ist auch die Beschwerde zurückzunehmen.
Auf jeden Fall können die ZV-Kosten, nachdem die vollstreckbare Ausfertigung des falschen KFB jetzt bei Gericht vorliegt, nunmehr an der richtigen Stelle (Vollstr.-G) angemeldet werden.
~ Grüßle ~
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