Hallo ich habe da wieder mal eine kleines Problem mit einem KFA in einem selbstständigen Beweisverfahren:
Gegenseite hat uns außergerichtlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000 € aufgefordert. Wir haben SE abgelehnt, dann wurde von der Gegenseite ein Antrag auf Durchführung eines selbstst. BV eingeleitet über € 5.000. Streitwert für BV wurde dann festgesetzt auf 6.500 €. Sodann wurde Klage von der Gegenseite eingereicht über einen Streitwert von 8.000 €. Im Urteil heißt es nun: Klage abgewiesen, Kläger trägt Kosten des RS. Mein Problem ist jetzt. Aus welchem Wert rechne ich nun die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an? Es verwirrt mich gerade ein wenig.
Uns was muss ich bei einer Abrechung an den Mandanten berücksichtigen??
Danke für eine schnelle Antwort.
selbstständiges Beweisverfahren
Ach ja und was mir noch eingefallen ist: Der Mandant hat einen Ortstermin selber wahrgenommen, was mache ich mit diesen Fahrtkosten. Kann ich diese auch im KFA beantragen??
- Liesel
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GW außergerichtliche Tätigkeit: 6.000,00 Euro
SW sBV: 6.500,00 Euro
SW streitiges Verfahren: 8.000,00 Euro
KoFe: Gebühren sBV und streitiges Verfahren (unter Anrechnung der VG für das sBV)
Abrechnung Mandant: außergerichtlich - sBV (Anrechnung hälftige GeschG) - streitiges Verfahren (Anrechnung VG für sBV)
Parteikosten können nach dem JVEG mit zur Festsetzung beantragt werden.
SW sBV: 6.500,00 Euro
SW streitiges Verfahren: 8.000,00 Euro
KoFe: Gebühren sBV und streitiges Verfahren (unter Anrechnung der VG für das sBV)
Abrechnung Mandant: außergerichtlich - sBV (Anrechnung hälftige GeschG) - streitiges Verfahren (Anrechnung VG für sBV)
Parteikosten können nach dem JVEG mit zur Festsetzung beantragt werden.
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Ich hätte zu diesem Thema auch noch eine Frage
Selbstst. Beweisverfahren SW 150.000 € - Gebühr 1,3 = 2285,40 €
Gerichtsverfahren SW 100.000 € - Gebühr 1,3 = 1953,90 €
Gem. Vor. 3 Abs. 5 muss die VG auf die VG im Gerichstverfahren angerechnet werden. Wenn ich jetzt die VG aus dem SBV anrechne, nehnme ich dann die aus dem SW von 150.000 €? Dann wäre das ja praktisch "im Minus"; also rechne ich die Gebühr aus dem SW von 100.000 € an.
also
1, 3 aus 100.000 € = 1953,90
abzgl. Vor. 3 IV = - 1953,90
0000
+ TG, 7002, 7008, etc.
Ist das so richtig?
Selbstst. Beweisverfahren SW 150.000 € - Gebühr 1,3 = 2285,40 €
Gerichtsverfahren SW 100.000 € - Gebühr 1,3 = 1953,90 €
Gem. Vor. 3 Abs. 5 muss die VG auf die VG im Gerichstverfahren angerechnet werden. Wenn ich jetzt die VG aus dem SBV anrechne, nehnme ich dann die aus dem SW von 150.000 €? Dann wäre das ja praktisch "im Minus"; also rechne ich die Gebühr aus dem SW von 100.000 € an.
also
1, 3 aus 100.000 € = 1953,90
abzgl. Vor. 3 IV = - 1953,90
0000
+ TG, 7002, 7008, etc.
Ist das so richtig?
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Nein, du nimmst die 1,3 aus 150.000,00 für das selbstständige Beweisverfahren, dann die 1,3 aus 100.000,00 für das gerichtliche, und rechnest darauf 1,3 aus 100.000,00 an. Du musst ja nur anrechnen, soweit sich die Verfahren decken, und hier ist eine Streitwertdifferenz von 50.000,00 €, die dir verbleibt.
Grüße - sansibar
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