Anrechnung Geschäftsgebühr aus EA Verfahren
Verfasst: 20.03.2014, 09:27
ff. Sachverhalt:
bin mit der Überprüfung von Rechnungen beauftragt worden.
1. Rechnung: unter Az.: 13/12
Rg. Nr. 1234
Leistungsszeit 28.01.12 bis 26.03.12
GW: 16020,00
2300 1,5 Geb. 929,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.105,51 €
2. Rechnung: gleiches Az.: 13/12
Lstgs.Zeit 28.01.201 bis 14.04.2012
gem. § 2 RVG
GW: 8010,00
3100 1,3 583,70 €
3104 1,2 538,80 €
1003/1000 1,0 449,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.298,89 € .
Im Aktenbetreff steht in beiden Rechnungen nur der die Angelegenheit Maier ./. Maier.
Ich habe daraufhin die andere Kanzlei angeschrieben und auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr hingewiesen.
Diese antwortet:
Kostennote Nr. 1 betraf das außergerichtliche Vorgehen im Rahmen eines geltend gemachten Trennungsunterhaltes. Dieser wurde ledigl. im Rahmen eines e.AVerfahrens geltend gemacht. Somit hat folgerichtig keine Anrechnung zu erfolgen. Die Anrechnung der ½ Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt lediglich wenn ein gerichtliches Verfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. In Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens scheidet eine Anrechnung aus.
Ist das korrekt ?
bin mit der Überprüfung von Rechnungen beauftragt worden.
1. Rechnung: unter Az.: 13/12
Rg. Nr. 1234
Leistungsszeit 28.01.12 bis 26.03.12
GW: 16020,00
2300 1,5 Geb. 929,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.105,51 €
2. Rechnung: gleiches Az.: 13/12
Lstgs.Zeit 28.01.201 bis 14.04.2012
gem. § 2 RVG
GW: 8010,00
3100 1,3 583,70 €
3104 1,2 538,80 €
1003/1000 1,0 449,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.298,89 € .
Im Aktenbetreff steht in beiden Rechnungen nur der die Angelegenheit Maier ./. Maier.
Ich habe daraufhin die andere Kanzlei angeschrieben und auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr hingewiesen.
Diese antwortet:
Kostennote Nr. 1 betraf das außergerichtliche Vorgehen im Rahmen eines geltend gemachten Trennungsunterhaltes. Dieser wurde ledigl. im Rahmen eines e.AVerfahrens geltend gemacht. Somit hat folgerichtig keine Anrechnung zu erfolgen. Die Anrechnung der ½ Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt lediglich wenn ein gerichtliches Verfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. In Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens scheidet eine Anrechnung aus.
Ist das korrekt ?