Hallo zusammen,
ich stehe grade leider völlig auf dem Schlauch. Hoffe, jmd kann mir helfen.
Ich habe hier gerade eine Akte auf dem Tisch und soll einen KfA erstellen.
Sachverhalt ist folgender:
Im Auftrag unseres Mandanten wurde Mahnbescheid beantragt. Vorab musste noch eine Gewerbeamtsanfrage gestellt werden. Gegen den Mahnbeschied wurde Widerspruch eingelegt. Dann ging es in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht. Dort gab es ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung.
Meine Frage nun:
1. KfA gem. § 103 ff oder § 788 ZPO?
2. Kann ich die Kosten für den Gerichtsvollzieher (MB) und die Gewerbeauskunft in diesem Antrag auch festsetzen lassen?
3. Gebühren ansonsten: Nrn. 3305 (mit Anrechnung), 3100, 3105,7002, 7008 - habe ich was vergessen?
VIELEN DANK FÜR EURE HILFE!!!
KfA für Zwangsvollstreckung/gerichtliches Verfahren
Kostenfestsetzung gem. § 104, Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.
Die Kosten für die Gewerbeamtsanfrage hätten bereits im MB bzw. sodann im gerichtlichen Verfahren mit geltend gemacht werden müssen. Du kannst es natürlich trotzdem versuchen, diese trotzdem noch im KFA mit festsetzen zu lassen.
Wann sind den Gerichtsvollzieherkosten entstanden? Das kommt doch alles erst nach dem gerichtlichen Verfahren...
Die Kosten für die Gewerbeamtsanfrage hätten bereits im MB bzw. sodann im gerichtlichen Verfahren mit geltend gemacht werden müssen. Du kannst es natürlich trotzdem versuchen, diese trotzdem noch im KFA mit festsetzen zu lassen.
Wann sind den Gerichtsvollzieherkosten entstanden? Das kommt doch alles erst nach dem gerichtlichen Verfahren...
Viele Grüße von Cahra
- niva
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§ 788 ZPO betrifft wie die Überschrift schon sagt, die Kosten der Zwangsvollstreckung.Nisl1983 hat geschrieben: 1. KfA gem. § 103 ff oder § 788 ZPO?
was hat der MB mit Gerichtsvollzieherkosten zu tun?Nisl1983 hat geschrieben: 2. Kann ich die Kosten für den Gerichtsvollzieher (MB) und die Gewerbeauskunft in diesem Antrag auch festsetzen lassen?
Gewerbeamtsauskunft müsste eigentlich festsetzbar sein, wenn es zur Vorbereitung der Klage notwendig war. allerdings hätte das doch eigentlich im MB bzw. mit der Klage geltend gemacht werden müssen.
hört sich soweit gut an bzw. die Anrechnung gehört hinter die 3100 oder meinst du die Anrechnung der Geschäftsgebühr? dann bitte § 15a RVG beachten.Nisl1983 hat geschrieben: 3. Gebühren ansonsten: Nrn. 3305 (mit Anrechnung), 3100, 3105,7002, 7008 - habe ich was vergessen?
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Sorry, Fehler meinerseits - sag ja, ich stehe heute vollkommen auf dem Schlauch.
1. Es sind natürlich die Gerichtskosten (€ 32,00) für den Mahnbescheid...
2. Ja, das dachte ich mir auch. Leider hat die Anwältin das nicht in der Klage mit geltend gemacht
Im MB wurden die € 15,00 für die Gewerbeauskunft aber beantragt. Im Versäumnisurteil wurde allerdings dann nur die Hauptforderung, die vorgerichtlichen Anwaltskosten und € 9,00 Mahngebühren berücksichtigt...
3. Ja, da hast du Recht, die Anrechnung gehört wirklich hinter die 3100
1. Es sind natürlich die Gerichtskosten (€ 32,00) für den Mahnbescheid...
2. Ja, das dachte ich mir auch. Leider hat die Anwältin das nicht in der Klage mit geltend gemacht
Im MB wurden die € 15,00 für die Gewerbeauskunft aber beantragt. Im Versäumnisurteil wurde allerdings dann nur die Hauptforderung, die vorgerichtlichen Anwaltskosten und € 9,00 Mahngebühren berücksichtigt...
3. Ja, da hast du Recht, die Anrechnung gehört wirklich hinter die 3100
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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GK für MB können mit festgesetzt werden. Diese berücksicht das Gericht aber selbst, wenn beantragt wird, alle weiter gezahlten GK hinzuzusetzen.
Wenn die GeschG komplett tituliert wurde, ist auch diese noch hälftig anzurechnen.
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