Hallo Zusammen,
wir müssen wieder ein mal eine Zwangsvollstreckung einleiten. in der vorliegenden Angelegenhti wurde nach Urteil ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen. Diese hat gem. Vergleich den Urteilebetrag in vier Raten zu zahlen. Sollte sie mit den Raten in Verzug geraten, ist der Vergleich hinfällig. Nun ist es so, dass drei Raten gezhalt wurden, jedoch erst nach Aufforderung. Mein Chef hat bei jeder Aufforderung jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr aus der jeweiligen Rate in Ansatz gebracht. Wir sind allerdings der Meinung, dass es sich hier um die gleiche Angelegenheit handelt und daher lediglich hätte einmal die Gebühr in Ansatz gebracht hätte werden dürfen.
Stehen hier gerde ein wenig auf dem Shlauch. Aus dem Bauch heraus würden wir uns Recht geben. Unser Chef sieht das anders.
Die selbe Angelegenheit ?
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- Liesel
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Halte ich - gelinde gesagt - für sehr gewagt. Es liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor. Also würde ich max. eine 3309 als gerechtfertigt ansehen.
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Ich stimme Liesel zu. Laut Vergleich war dieser bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung hinfällig. Für Euch gab es also keinen Grund, noch mal zu erinnern, die Zahlungstermine und die Folgen der Säumnis sind im Vergleich festgehalten. Normalerweise wird bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung der volle Betrag x fällig. Ich kenne es nur so, dass nach Vergleichsabschluss eine vollstreckbare Ausfertigung angefordert und zugestellt wird und es bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung direkt in die ZV geht.