Bei Vergleich II. Instanz KFB I. Instanz "aufgehoben"?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 575
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#1

14.02.2014, 12:26

Mal ne ganz blöde Frage.

I. Instanz hat die Gegenseite verloren, wir haben Kostenfestsetzung beantragt und den KFB bekommen.
II. Instanz wurde jetzt mit Vergleich beendet. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Was ist jetzt mit dem KFB der I. Instanz. Zählt der so, wie er ergangen ist oder trägt für die Instanz dann auch automatisch jeder die Kosten selbst?
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

14.02.2014, 12:46

Nein, er zählt nicht mehr. Die Kostengrundentscheidung der II. Instanz gilt auch für die I. Instanz, es sei denn, dass es ausdrücklich anders drin steht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

14.02.2014, 18:12

Aber aufpassen:
LS
1. …

2. Die Haftung als Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG ist nur dann nach § 30 S. 1 GKG erloschen, wenn die gerichtliche Kostenentscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung hierüber aufgehoben oder abgeändert worden ist. Ein (abändernder) Vergleich reicht hierfür jedoch nicht, da er nur "inter partes" zwischen den Parteien wirkt [Rn. 2].

OLG Naumburg, Beschl v. 04.06.2007 – 4 W 13/07

JurBüro 2008, 325 = AGS 2008, 407 = OLGR Naumburg 2008, 488 = juris (KORE 208282008)


Die Gerichtskostenrechnung I. Instanz wird daher in der Gerichtsakte nicht abgeändert, die GK I. Instanz nicht gequotelt. Die Quotelung muss der Rpfl. im KFV für die I. Instanz selbst vornehmen!

~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#5

16.02.2014, 20:15

@13

betrifft das dann solche aussagen im KFB wie

"gerichtskosten EUR xxxxxx
hiervon bereits verrechnet auf zahlung kläger EUR YYYYYY"

wobei yyyyy gk der I. Instanz ist?

LG
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#6

16.02.2014, 21:18


Ursprünglich ist ja, wenn der Beklagte verloren hat und der Kläger genau den erforderlichen Vorschuss eingezahlt hat, alles auf die Beklagtenschuld verrechnet worden. Das bleibt auch so in der Kostenrechnung der Akte stehen. Aber im KFB I. Instanz muss der Rpfl. selbständig die GK I. Instanz nach der Quote der II. Instanz festsetzen. Es gilt ja jetzt die neue KGE aus dem Vergleich. Hintergrund der etwas unübersichtlichen Sache: Der Vergleich II. Instanz "bricht" nicht die Gerichtsentscheidung I. Instanz - auch bezüglich der KGE. (siehe Entscheidung oben).
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten