Bußgeldverfahren. Einspruchsrücknahme im Termin + Führersche

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blütenmeer
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#1

05.02.2014, 11:29

olá :)

neues Problem.

Bußgeldverfahren. normaler Ablauf. Einspruch, Hauptverhandlung - in HV Einspruchsrücknahme - Entscheidung: Führerscheinentzug für 1 Monat.

Ist das für meine Abrechnung relevant? und die Rücknahme im Termin ist auch keine neue Gebühr oder??

Danke vorab!
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Soenny
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#2

05.02.2014, 11:35

Mach mal einen Vorschlag ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#3

05.02.2014, 11:40

5100
5103
5109
5110
Akteneinsicht, KOpierkosten, Auslagen + Mwst

Den 5116 verstehe ich nicht.
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Soenny
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#4

05.02.2014, 12:23

Die Gebühren sind ok, wie kommst du auf 5116?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#5

05.02.2014, 12:27

zwecks Entziehung der Fahrerlaubnis (?) Aber es ist sicher völlig irrelevant für unsere KR was entschieden wird.


Vielen Dank JSanny :huepf
blondtiger
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#6

05.02.2014, 12:39

nachdem was ich grad im Enders gelesen habe, hätte ich gesagt, die 5116 ist auch entstanden, sofern im Bußgeldbescheid schon die Entziehung der FE drin war. Kann mich aber auch täuschen.
Blütenmeer
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#7

05.02.2014, 12:53

Ja die Anordnung für das Fahrverbot ist im Bußgeldbescheid festgesetzt
blondtiger
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#8

05.02.2014, 12:56

dann würde ich die 5116 auch abrechnen, ist ja analog anzuwenden wie 4142. Hab das grad mal nachgelesen, da mich das auch interessiert. Die Gebühr gibt es wohl nicht wenn es um die Entziehung der FE geht.

schau mal hier:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/straf- ... rin-f22190

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/strafv ... nis-f22399
Blütenmeer
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#9

05.02.2014, 13:39

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 47828.html

Gebühr entsteht nicht bei Fahrerlaubnisentziehung.

Hui...

gelöst :)
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Adora Belle
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#10

05.02.2014, 14:03

Im neuen Gerold kommentiert Burhoff meines Wissens dafür, dass die Gebühr anfällt. Allerdings wirklich bei der (körperlichen) Einziehung des Führerscheins, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden ist. Bei Euch geht es ja nur um ein Fahrverbot, nach dessen Ablauf der Betroffene seinen Führerschein ohne weiteres wiedererhält. Da kommt die Gebühr schon gar nicht in Frage.
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