Hallo zusammen,
habe hier einen Fall, wie er im Buche steht, aber vielleicht mach ich das auch einfach zu selten:
Die Gerichtsvollzieherin bekam den Auftrag, die Wohnung der Schuldnerin zu räumen. Schuldnerin stellte Räumungsschutzantrag mit dem Ergebnis, dass die Vollstreckung für einen Monat einstweilen eingestellt wurde.
Die Gerichtsvollzieherin behielt die Unterlagen. Nach Fristablauf haben wir ihr aber nochmal Druck gemacht, dass es nun endlich losgehen könne.
Die Schuldnerin stellt erneut Räumungschutzantrag für unbestimmte Zeit. Wir erwidern, es ergeht ein abweisender Beschluss, woraufhin wir diesen an die GVZin faxen mit der Mitteilung, sie solle loslegen. Gegnerin legt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, das Verfahren wird verwiesen und in der nächsten Instanz entschieden, dass die ZV wiederum bis auf Weiteres eingestellt wird.
Frage: Die Gebühr für die Zwangsräumung (alle anderen Gebühren leuchten mir ein) entsteht die nur einmal für den ersten Auftrag, der ja die ganze Zeit bei der GVZin verblieb oder ist davon auszugehen, dass mit den einstweiligen Einstellungs-Beschlüssen des Gerichtes ja dieser Auftrag seiner Grundlage beraubt wurde und jedesmal nach erneutem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und entsprechendem "Anschieben" der Gerichtsvollzieherin eine neue Gebühr entsteht.
Ist jetzt recht lang geworden, sorry, aber ich hab hier auch zwei Leitz-Ordner liegen
Vielen Dank vorab.
Kosten der Zwangsräumung
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das denke ich auch, denn die ZV wurde ja nicht grundsätzlich eingestellt, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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