Insolvenzanmeldung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kathy
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#1

28.03.2006, 11:54

Hallo,

hätt da ma wieder ein Problemschen: :oops:

Also, hab hier EINE Akte, in welcher ich von einem Inso-Verwalter ZWEI Schreiben gekriegt habe mit der Bitte um Forderungsanmeldung. Ich habe auch zwei Fdg.-Anmeldungen rausgeschickt.

Das kommt deswegen, weil mein Schuldner eine GbR (bestehend aus zwei Leuten) ist. Ich habe zwei Schuldner mit einer Forderung.

Meine Frage hierzu wäre: Bild
Kann ich jetzt zwei Rechnungen für die Insolvenz-Forderungsanmeldung an meine Mandantin schreiben oder nur eine?
MfG Kathy

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Andreas

#2

28.03.2006, 12:08

Es kommt mE darauf an, ob von einer Angelegenheit auszugehen ist.

Würdest du Klage erheben, vermute ich jetzt einfach mal so, würdest du :

- die selbe Forderung (also nicht zwei mal die Gesamtforderung)
- aus dem selben Vertragsverhältnis
- gegen zwei Parteien gesamtschuldnerisch

einklagen. Damit liegt zumindest nach meiner Meinung eine Angelegenheit vor, die auch nur 1x Gebühren auslöst.

Man könnte allerdings auch sagen, ich mache die Ansprüche getrennt gegen die beiden Parteien geltend und kann sie von jeder Partei voll verlangen - damit habe ich zwei Angelegenheiten. Aber ich tendiere zu 1x Gebühren.
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Kathy
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#3

28.03.2006, 12:13

Ja, sowas hatte ich mir schon gedacht.

Eigentlich ist es ja auch nur eine Forderung, also eine Angelegenheit.

OK, Bild

Abgesehen davon muss man die armen Mandanten ja schonen was den Geldbeutel anbelangt :wink:
MfG Kathy

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happykitcat
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#4

28.03.2006, 12:16

Hi Kathy,

ich sehe das ganz genauso wie Andreas. Anders würde es sich ja verhalten, wenn du für jeden Gesellschafter eine Einzelakte hättest, dann hättest du ja auch zwei getrennte Verfahren.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
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Gast

#5

28.03.2006, 13:31

Hallo zusammen,

ich bin der Auffassung, dass man das vielleicht auch anders sehen kann:

Wenn ich in der Zwangsvollstreckung gegen Gesamtschuldner vollstrecke (gegen Eheleute z.B.), handelt es sich ja auch um zwei verschiedene Aufträge und es entstehen die Vollstreckungsgebühren doppelt. Man muss m.E. das Erkenntnisverfahren trennen von der Zwangsvollstreckung (hier: Anmeldung zur Insolvenztabelle).

Es dürften ja auch zwei Insolvenzverfahren anhängig sein (deshalb ja auch zwei Schreiben des Insolvenzverwalters). Ich tendiere daher zu 2 x Gebühren, wobei natürlich zu beachten ist, ob man das mit dem Mandanten machen kann (je nach der Höhe und je nachdem, ob das ein guter Mandant ist oder eher nicht). Es kann ja sein, dass der Mandant bei zwei Rechnungen "vergrault" wird. Also müsste man - wenn man von zwei Aufträgen und zwei Angelegenheiten einmal ausgeht - abwägen. :roll:
Andreas

#6

28.03.2006, 13:57

Hab's mir grad noch mal angesehen. Ich glaub, du hast recht, Marko - es handelt sich um verschiedene Parteien, also auch gesonderte Gebühren. Wie du richtig sagst, sind es ja auch verschiedene Inso-Verfahren.

Da lassen sich die zwei Gebühren doch rechtfertigen.
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Kathy
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#7

28.03.2006, 14:04

:hm etz bin ich wieda in der Zwickmühle.

Es ist eigentlich schon ne gute Mandantschaft, wir haben mehrere Forderungssachen von denen und Glück haben die auch keins mit ihren Schuldnern.

Andererseits sind die Gebühren nicht besonders hoch (0,5 Verfahrensgebühr für Anmeldung € 22,50)

Aber sie muss ja auch die Gebühren für unser Aufforderungsschreiben blechen.

Ne, ich glaub ich stell ihr nur eine Gebühr in Rechnung. Man muss es ja nicht übertreiben. Die zahlt etz schon (mit einer Gebühr) € 112,75 bei einer Forderung in Höhe von € 590,00 von der sie wahrscheinlich eh nix kriegt.

Und wir haben ja eigentlich a nur insgesamt zwei Briefe geschrieben....

und schließlich wollen wir unsere Mandanten ja behalten.
MfG Kathy

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Andreas

#8

28.03.2006, 14:24

Wenns ne wirklich gute Mandantschaft ist, sollte man sich überlegen, die Geltendmachung der Anmeldungsgebühren erst mal zurückzustellen, bis klar ist, ob Geld aus dem Insoverfahren kommt oder nicht.

Du verstehst sicher :wink:
Lucie
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#9

28.03.2006, 15:07

[quote="Kathy]
...und schließlich wollen wir unsere Mandanten ja behalten.[/quote]

Würde ich auch so sehen. Bei Insolvenzverfahren kommt - aus meiner Erfahrung - leider nie was raus. :wink:
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
Tigra
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#10

07.04.2006, 14:51

das mit dem ZV ist mir klar wg. dem wenn mehrere Schuldner da sind und die gesamtschuldnerisch haften, dass dann 2 vergütungsrechnung enstehen... aber das mit der Forderung kapier ich nicht ganz...
wenn du sie zusammen angemeldet hättest mit einem Antrag hätte ich gesagt 1 gebühr,
aber da du beide einzeln angemeldet hast tät ich sagen 2x abrechnen

vorbem. 3.3.5. abs. 2 bei der vertretung mehrerer Gläubiger die verschiedene Forderungen geltend machen, enstehen die Gebühren jeweils besonders.... mhhhh sind die forderungen geweils von der gbr?!

:bahnhof

oh je ich glaub jetzt hab ich voll die verwirrung gestiftet

Aber ganz ehrlich bei guter mdt. würd ich auch 1x abrechnen!
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