Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
carrymaus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 77
Registriert: 21.06.2012, 16:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

22.01.2014, 14:57

Hallo Ihr Lieben,

ich hab mal wieder ein Problem:

Wir haben hier eine Familiensache. Bei der Scheidung vor Jahren wurde der VA abegetrennt. Die VA Akte läuft wieder und wir haben VKH bekommen.

Das Gericht teilt uns mit, "den Versorgungsausgleich im schriftlichen Verfahren zu regeln" und tut dies auch.

Jetzt habe ich abgerechnet eine 1,3 Verfahrensgeb. und eine 1,2 Terminsgebühr (ich bin der festen Meinung, dies ist auch so richtig, belehrt mich eines besseren :wink: )

Jetzt bekommen wir eine Zwischenverfügung vom Gericht:

"Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, weil kein Termin im Sinne der Vorb. 3 Abs. 3 VVRVG wahrgenommen wurde und die Voraussetzungen für die Entstehung einer Termingsgebühr ohne Teilnahme an einem Termin in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die Bestimmung des § 331 FamFG schreibt die Durchführung eines gerichtlichen Termins zur mündlichen Verhandlung nicht zwingend vor. Die Grundvoraussetzung des Ausnahmetatbestandes ist Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VVRVG ist deshalb nicht erfüllt, so dass eine Terminsgebühr nicht angefallen ist."

Ist das so richtig? Ich bin -wie gesagt- anderer Meinung.

Wie rechnet ihr ab?

Vielen Dank im voraus.
katinka0508
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 17.07.2013, 14:20
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Bayern

#2

22.01.2014, 15:17

Hallo,

ich gebe dem Gericht recht.

Wenn es ein Verfahren ist, in dem kein Termin gesetzlich vorgeschrieben ist, entsteht die Terminsgebühr nicht, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/zivils ... ren-f22621

:wink1
Antworten