Kostenfestsetzung gegen eigene Mandantschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
detka
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#1

10.12.2013, 13:04

Hallo zusammen,

ich habe ein großes Problem. Und zwar habe ich schei.... gebaut in der Kanzlei.
Folgender Sachverhalt:

1. Außergerichtliche Tätigkeit für den MDT.
2. Streitige Verfahren.
3. KN an MDT für außergerichtliche Tätigkeit ist erfolgt. (noch nicht gezahlt)
4. KFB an MDT für das streitige Verfahren weitergeleitet mit der Aufforderung die Kosten gem. KFB zu zahlen, hier habe ich leider vergessen die Gebührentatbestände aufzuschreiben. MDT zahlte nicht. Daraufhin haben wir Gebührenfestzung gegen eigene Mandantschaft beantragt. Daraufhin beauftragte der MDT einen Anwalt, der Anwalt beantragte die zurückweisung des KFB, da die Abrechnung gegenüber der Mandantschaft noch nicht formal und inhaltlich erfolgt ist, weshalb die Forderung bislang nicht fällig ist.
Die Aussage ist natütlich zutreffen, da die Gebührentatbestände in der Zahlungsaufforderung nicht aufgeführt waren.
Das Gericht beabsichtigt den KFA zurückzuweisen.
Was können wir hier machen? Ist der KFB, der als Anlage der Zahlungsaufforderung beigefügt war nicht ausreichend?
Wir kann ich da am besten vorgehen? Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, an das Geld zu kommen ohne den KFA zurück zu nehmen?

Danke schonmal für euere Antworten.

LG
Detka
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#2

10.12.2013, 13:10

Du müßtest zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen, ansonsten kann/darf Dir lt. Forenregeln niemand antworten. :wink:
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#3

10.12.2013, 13:16

Danke für den Hinweis 8) , habe ich gerade gemacht
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#4

10.12.2013, 13:19

Ich versteh den Sachverhalt nicht so richtig.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit können nicht nach 11 RVG festgesetzt werden.

Welchen KfB hast du denn an den Mandanten geschickt mit der Bitte um Ausgleich? Was meinst du mit: "...hier habe ich leider vergessen die Gebührentatbestände aufzuschreiben"?
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#5

10.12.2013, 13:34

Es ist ein Urteil ergangen, die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selber.
Wir haben daraufhin einen Kfb gestellt, den wir auch zugestellt bekommen haben.
Ich hoffe deine Fragen habe ich beantwortet?
Mit den Gebührentatbeständen ist die 1,3 Verfahrensgebühr gemeint.
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#6

10.12.2013, 13:36

Was wurde denn mit dem KfB festgesetzt? Sorry, aber ich steig nicht dahinter.
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#7

10.12.2013, 13:37

Der Mandant muss doch eine Rechnung bekommen, die er dann zahlen muss!
wie kannst du einen KFB für das streitige Verfahren haben, wenn die Kosten aufgehoben wurden? Verstehe ich nicht. Da können doch nur Gerichtskosten drin gestanden haben.
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#8

10.12.2013, 13:40

detka hat geschrieben:Es ist ein Urteil ergangen, die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selber.
Wir haben daraufhin einen Kfb gestellt, den wir auch zugestellt bekommen haben.
Ich hoffe deine Fragen habe ich beantwortet?
Mit den Gebührentatbeständen ist die 1,3 Verfahrensgebühr gemeint.
Ich komme auch nicht so ganz mit.
Wenn jede Partei ihre Kosten selbst trägt, gibt es höchsten eine Kostenausgleichung der Gerichtskosten und da sind keine 1,3 Verfahrensgebühr drin.

Letztlich hat euer Mandant keine ordnungsgemäße Abrechnung des streitigen Verfahrens bekommen, ist das richtig? Dann könnt ich nicht festsetzen lassen sondern müsst erst die Abrechnung erteilen.
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#9

10.12.2013, 13:41

Sorry, es gab eine Quotelung.
gkutes

#10

10.12.2013, 13:43

trotzdem völlig egal. Du hast dem Mandanten keine Rechnung geschickt, also hat er auch nichts, worauf er zahlen kann
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