Hallo,
ich bin hier langsam am verzweifeln und hoffe, mir kann das hier jemand erklären.
Also wir haben 3 Auftraggeber (Firma und zwei weitere Personen), also wurde die Verfahrensgebühr um 0,6 erhöht. Wenn ich jetzt das Honorar gegenüber den Mandanten festsetzen lassen will, wer haftet denn eigentlich für was? Schulden sie gesamtschuldnerisch alles? Auch die Erhöhung oder haftet jeder einzelne für einen Teil, wenn ja, wer denn für was? Vor allem, was ist mit dieser blöden Erhöhung. Irgendwie stehe ich total auf dem Schlauch und verstehe das alles nicht wirklich.
Bin für jede Antwort dankbar.
Liebe Grüße Blnerin
Kostenfestsetzung gem. § 11, mehrere Auftraggeber
Das blöde an solchen Fragen ist .... wenn man einmal anfängt drüber nachzudenken ....
Meiner Meinung nach: alle gesamtschuldnerisch - wie die 3 sich dann einigen, soll ja nicht Euer Problem sein.
Meiner Meinung nach: alle gesamtschuldnerisch - wie die 3 sich dann einigen, soll ja nicht Euer Problem sein.
Viele Grüße
ich
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Ja, ich würde auch beantragen, die Gesamtkosten (einschl. Erhöhung) gegen alle gesamtschuldnerisch festsetzen zu lassen.
edit: lasse meine falsche Antwort hier mal stehen, damit jeder sehen kann, was 13 korrigiert hat !!
Na, die drei, die Euch beauftragt haben, müssen natürlich auch Eure RA-Kosten bezahlen. Da Euch das als Gläubiger egal sein kann, wer die Rechnung zahlt, müssen die sich halt einigen. Wenn die gar nicht wollen, kannst Du Dir notfalls einen ausgucken, der Eure Rechnung zahlt und er muss sich dann von den anderen Beiden die Anteile wiederholen.
Na, die drei, die Euch beauftragt haben, müssen natürlich auch Eure RA-Kosten bezahlen. Da Euch das als Gläubiger egal sein kann, wer die Rechnung zahlt, müssen die sich halt einigen. Wenn die gar nicht wollen, kannst Du Dir notfalls einen ausgucken, der Eure Rechnung zahlt und er muss sich dann von den anderen Beiden die Anteile wiederholen.
Zuletzt geändert von wifey am 17.06.2007, 17:34, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße
ich
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- 13
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Nee, Leute, ganz so einfach ist das nicht:
Zwar werden die Kosten incl. 2 Erhöhungsgebühren angemeldet. Die Haftung sieht aber wie folgt aus (so steht es dann auch in meinem VFB:
Hiervon haftet entsprechend der jeweiligen Einzelhaftung jeder der drei Auftraggeber lediglich bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von ... € zuzüglich ... € Zustellungskosten (= Betrag, den jeder der Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zahlen müsste, hätte er diesen allein beauftragt, also ohne die Erhöhungsgebühren).
Dieser Betrag wird in aller Regel vom Gericht ermittelt. Nicht so tolerante Sachbearbeiter verlangen die Erstellung einer zusätzlichen Rechnung der Einzelhaftung.
Zwar werden die Kosten incl. 2 Erhöhungsgebühren angemeldet. Die Haftung sieht aber wie folgt aus (so steht es dann auch in meinem VFB:
Hiervon haftet entsprechend der jeweiligen Einzelhaftung jeder der drei Auftraggeber lediglich bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von ... € zuzüglich ... € Zustellungskosten (= Betrag, den jeder der Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zahlen müsste, hätte er diesen allein beauftragt, also ohne die Erhöhungsgebühren).
Dieser Betrag wird in aller Regel vom Gericht ermittelt. Nicht so tolerante Sachbearbeiter verlangen die Erstellung einer zusätzlichen Rechnung der Einzelhaftung.
~ Grüßle ~
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Wäre der jeweilige Höchstbetrag in diesem Fall 1/3 der Hauptforderung? Oder mußt Du dann noch ausrechnen, dass Schuldner 1 evtl. 2/3 und Schuldner 2 und 3 je 1/6 tragen?
13 - wäre ja auch zu schön gewesen, wenn es mal einfach wäre
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Viele Grüße
ich
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@ wifey:
Um die Einzelhaftung zu bekommen, stelle man sich vor, man hätte hier statt 3 nur einen Auftraggeber. Für diesen errechnet man die entstandenen Kosten (also ohne Erhöhung). Dabei würde für alle 3 Auftraggeber dasselbe herauskommen. Dieser Gesamtbetrag der Einzelhaftung + ZU-Kosten kann von jedem der 3 Mandanten maximal gefordert werden.
Der Festsetzungsbetrag ist aber höher, da die beiden Erhöhungsgebühren noch mit drin sind mit entsprechend höheren Nebenpositionen sowie 3x ZU-Kosten.
Bei der Vollstreckung ist es also egal, welcher der 3 Mandanten was bezahlt. Er darf nur nicht für mehr als maximal seiner Einzelhaftung + Zustellungskosten in Anspruch genommen werden. Den Rest hätte einer der beiden anderen zu zahlen. Wie die 3 sich untereinander einigen, ist deren Sache.
Um die Einzelhaftung zu bekommen, stelle man sich vor, man hätte hier statt 3 nur einen Auftraggeber. Für diesen errechnet man die entstandenen Kosten (also ohne Erhöhung). Dabei würde für alle 3 Auftraggeber dasselbe herauskommen. Dieser Gesamtbetrag der Einzelhaftung + ZU-Kosten kann von jedem der 3 Mandanten maximal gefordert werden.
Der Festsetzungsbetrag ist aber höher, da die beiden Erhöhungsgebühren noch mit drin sind mit entsprechend höheren Nebenpositionen sowie 3x ZU-Kosten.
Bei der Vollstreckung ist es also egal, welcher der 3 Mandanten was bezahlt. Er darf nur nicht für mehr als maximal seiner Einzelhaftung + Zustellungskosten in Anspruch genommen werden. Den Rest hätte einer der beiden anderen zu zahlen. Wie die 3 sich untereinander einigen, ist deren Sache.
~ Grüßle ~
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