Verfahren auf einstw. Einstellung ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

12.11.2013, 09:37

Guten Morgen!!

Ich brauche von euch mal schnell einen Denkanstoß.

Ich habe hier eine AKte, wo wir 2010 eine Unterhaltspfändung gemacht haben. Der Schuldner hat nun die einstweilige Einstellung der ZV beantragt, da er die Forderung angeblich bezahlt hätte. Wir haben eine Schriftsatz gemacht, dass dies nicht so ist und das Gericht hat seinen Antrag abgewiesen.

Nun hat mein Chef mir die Akte auf den Tisch gelegt mit dem Vermerk "Kostenrechnung an Mdt".

Also da wir uns ja in der ZV befinden, wäre die einzig mögliche Gebühr die 0,3 VG VV 3309. Aber entsteht die hier eigentlich, oder gehört diese Tätigkeit zum PfÜB und ist damit schon abgegolten?

Wäre super liebt, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte und mir sagen kann, wo ich das nachlesen kann :oops:
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#2

12.11.2013, 09:52

Dazu gibt es schon einen Thread hier im Forum. Guck mal hier: http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4& ... g#p1492159
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#3

12.11.2013, 15:37

Also kann ich eine 0,3 VG abrechnen...aber der Gegenstandswert? .."bestimmt sich nach dem Interesse des Gläubiger?" Also die Restforderung aus dem PfÜB? Hmm...das Unterhaltsverfahren hat vor über 20 Jahren angefangen. Keiner weiß mehr so genau was noch alles zu zahlen ist :roll:

ich sollte wohl besser Streitwertfestsetzung beantragen :lol:
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#4

12.11.2013, 15:45

Das keiner weiß, was noch zu zahlen ist, kann und darf nicht sein. Geht es um laufenden Unterhalt oder um Unterhaltsrückstände?
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#5

12.11.2013, 16:02

Nein ganz so schlimm ist es nicht. Aber es geht um laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstände seit 1994, insgesamt sind noch mehrere 10.000 € offen.

Ich steige aber durch die Akten nicht durch und es ist auch keiner hier, der mir irgendwie helfen könnte.
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#6

12.11.2013, 16:18

Okay....mehr als 10.000 heißt ja, dass nichtmal die Unterhaltsrückstände mittlerweile durch die Pfändung erledigt sind, sondern sich immer weiter aufgebaut haben. Das "Interesse des Gläubigers" sind die zum Zeitpunkt des Antrags auf Einstellung bestehende Forderung + 12 x laufender Unterhalt, da ja die Pfändung nicht durch Zahlung von dem Restbetrag erledigt ist, sondern sich jeden Monat erhöht durch den Unterhaltsbetrag für den jeweiligen Monat.
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#7

12.11.2013, 16:30

:thx
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