3335 VV RVG Streitwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

11.11.2013, 14:50

Hallo zusammen, mir brennt gerade eine Frage unter den Nägeln, ich habe schon gegoogled und geschaut, ich finde aber hierzu keine anständigen Antworten:

Wir haben unseren Mandanten vertreten im Prozesskostenhilfeverfahren. Wir sind Antragsgegner. PKH wurde dann nicht gewährt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Ich bekomme hier die Nr. 3335 VV RVG. Nur mit dem Wert komme ich noch nicht klar: "in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0" ...

Frage 1: Streitwert ist dann die Höhe der Gebühren, die er ohne PKH zahlen müsste? (das ja total die Rechnerei)? oder nehme ich den SW für das Verfahren?
Frage 2: höchstens 1,0. Kann ich mir das jetzt aussuchen oder wie? nach was richtet sich das? Arbeit? Ausführlichkeit?
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Refa-Azubi-2011
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#2

11.11.2013, 15:02

1. SW wie für das Verfahren.

2. Er beträgt soviel, wie die Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem PKH beantragt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass Klage eingereicht werden sollte. Also bekommt ihr wie im Klageverfahren eine 1,3, höchstens aber 1,0. Also eine 1,0!
Alle Angaben ohne Gewähr!
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#3

11.11.2013, 15:05

Kommentar (bis Inkraftreten des 2. KostRMoG)
Der Gegenstandswert bestimmt sich für das Verfahren über die Bewilligung der PKH nach dem Wert der Hauptsache (vgl. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3335 VV RVG).

Also Wert der Hauptsache?

im Kommentar steht auch, dass man die 1,0 Geb. bekommt. Ich würde jetzt die 1,0 nehmen
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Adora Belle
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#4

11.11.2013, 15:41

Eure VG 3100 ist 1,3. Die zugehörige 3335 wäre auch "in Höhe der VG für das Verfahren", also auch in Höhe von 1,3. Ist aber gedeckelt auf höchstens 1,0. Deshalb bei Dir 1,0.

Gegenbeispiel: PKH für die Zwangsvollstreckung. VG 3309 dort 0,3. Zugehörige VG 3335 also auch 0,3. Keine Deckelung nötig.

Streitwert ist der Wert der Hauptsache.
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