Strafsache/Bußgeldsache abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Ulili
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#1

30.10.2013, 09:42

Hallo und guten Morgen,

es wäre lieb von euch, wenn ihr hier einmal wieder drüber schauen könntet.

Mandant kam wegen einer Unfallsache, er hat eine Passantin angefahren und verletzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

Wir haben Akteneinsicht bei der StA beantragt. Akte kam vom RP. Die wurde mit dem Mandanten besprochen. Danach kam ein Bußgeldbescheid vom RP über 100,00 Euro + Kosten 25,00 Euro und zwei Punkte. Mandant akzeptiert den Bußgeldbescheid wie er ist.

Ich würde abrechnen:

1. Strafrechtliches Verfahren
4100 - 165 €
4104 - 140 €
4141 - 140 € - wobei ich hier keinen Einstellunsgbescheid habe
AVP
7002
7008

2. Bußgeldverfahren
5103 - 135 €
7002
7008


Mein Problem ist, in der Akte steht ja nichts drinne. Wir haben keine Schreiben vom Gericht oder so und lediglich die Ermittlungsakte und den Bußgeldbescheid vom RP.
Es wurde auch so weiterhin gar nichts gemacht, keine Stellungnahme o. ä..

Vielen Dank,
:thx
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Anahid
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#2

30.10.2013, 09:59

Ich seh hier bislang das Strafverfahren nicht. Wurden hier Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder ähnliches durchgeführt?

Beim Bußgeldverfahren kannst Du m.E. zusätzlich die 5115 abrechnen. Ihr werdet doch den Bußgeldbescheid mit dem Mandanten besprochen haben und geraten haben, dagegen nichts zu unternehmen, oder?
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Liesel
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#3

30.10.2013, 10:12

Nach "altem" Recht bekommst du keine 4141, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und dann in das Bußgeldverfahren übergeht.
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#4

30.10.2013, 10:16

Anahid hat geschrieben:Ich seh hier bislang das Strafverfahren nicht. Wurden hier Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder ähnliches durchgeführt?

Beim Bußgeldverfahren kannst Du m.E. zusätzlich die 5115 abrechnen. Ihr werdet doch den Bußgeldbescheid mit dem Mandanten besprochen haben und geraten haben, dagegen nichts zu unternehmen, oder?
Das ist auch so mein Problem. Mein Chef meinte abrechnen, die und die Gebühren. Ich soll mal schauen. Ich sehe es aber auch nicht. Wie gesagt, die Akte gibt nichts her. Bei dem Gespräch war ich nicht da, da ich zu der Zeit Urlaub hatte, sodass ich nicht weiß, inwieweit was besprochen wurde. Schreiben vom Gericht oder StA, einen Einstellungsbescheid o. ä. liegt nicht vor.

Also dann lediglich die Gebühren für das Bußgeldverfahren?

5100
5103
5115
AVP 70027008

Der Bußgeldbscheid wurde akzeptiert.
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#5

30.10.2013, 10:30

Den Anfall der 5115 sehe ich nicht.

Aus der Akte muß sich doch der Verfahrensverlauf ergeben. Hat der Mandant eine Einstellverfügung der Staatsanwaltschaft erhalten?
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#6

30.10.2013, 10:34

Beteiligt wart Ihr an der Einstellung der Strafsache doch eh nicht.

Grundproblem bei Dir ist immer wieder, dass der Chef irgendwas will, das Du dann umsetzen sollst, während wir hier um die korrekte Abrechnung bemüht sind. Das kann nicht zusammengehen.
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#7

30.10.2013, 11:13

Also, eine Einstellungsverfügung habe ich in der Ermittlungsakte gefunden (aber irgendwas dahingehendes geschrieben wurde nicht), aber wir haben keine in der Handakte. Wir haben auch nicht ans Gericht oder die StA geschrieben. Danach wurde nach 170 II eingstellt und an den RP zuständigkeitshalber übersandt. Ob der Mandant eine hat weiß ich nicht. Daraufhin erging der Bußgeldbescheid. Dieser wurde so wie er ist akzeptiert. Der Mandant wurde unsererseits angeschrieben, hat sich aber nicht mehr gemeldet.

Ich möchte mich noch einmal ausdrücklich bei allen bedanken! Ich bin hier in der Kanzlei mit meinen Chefs alleine und leider in manchen Dingen dann doch unsicher und deswegen sehr dankbar für die Hilfe von euch. Ganz ohne Kollegen ist halt auch doof ...
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#8

30.10.2013, 12:50

Ich sehe nur:

5100
5103

und den Rest wie Kosten der Akteinsicht, Kopien PT und USt.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#9

30.10.2013, 13:25

Eher 4100+5103, denke ich. Der AE-Antrag erfolgte gegenüber der StA.
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Tanja
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#10

21.02.2014, 15:59

Ich hätte da auch sowas Ähnliches, nur sind hier die Gebühren nach neuem Recht anzuwenden:

Habe hier eine Sache abzurechnen, da ist erst ein Strafverfahren gewesen, das wurde mangels Interesse der öffentlichkeit eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben, von dort kam ein Bußgeldbescheid mit Verwarnung 35,00 €, gegen den wir zunächst Einspruch erhoben, dann aber zurückgenommen haben.

Fällt hier für das Bußgeldverfahren auch die Gebühr 5115 an? Die 4141 müsste doch eig. wegfallen, wenn eine Einstellung ergeht und an die Bußgeldstelle abgegeben wird oder ist das im neuen Recht anders?

Ich habe mir das jetzt so gedacht:

4100 200 €
4104 165 €
4141 165 € (evtl.)
5101 65 €
5115 65 €
7002 40 €
Liebe Grüße
Tanja
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