Kostenfestsetzungsantrag § 11 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
liho1982
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 17.10.2013, 14:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

17.10.2013, 14:39

Hallo zusammen,
ich habe kurz ein Frage...wir haben für unsere Mdt. Klage eingereicht und eine entsprechende Vorschussrechnung gestellt. Nun weigern sich die Mdt., unsere Vorschussrechnung zu bezahlen. Unsere Anwältin möchte gerne, dass wir die Kosten festsetzen lassen. Ich bin aber der Meinung, dass wir hier erst das Mandat niederlegen müssen, eine Endabrechnung erstellen und wenn die Mdt. weiterhin nicht zahlen und sich sodann in Verzug befinden, hier ein KfA nach § 11 RVG gestellt werden kann. Sehe ich das richtig, oder kann ich die Kosten gegen die eigenen Mdt. auch im laufenden Verfahren (ohne vorherige Mandatsniederlegung) festsetzen lassen?
VG, liho
Benutzeravatar
Morgenmuffel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 535
Registriert: 07.06.2011, 14:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

17.10.2013, 14:44

Du siehst es richtig. Mein Chef will das auch nie einsehen und am liebsten immer sofort die Kosten festsetzen lassen. Dafür muss Du aber auf jeden Fall Endabrechnung erteilen, denn die Kostenrechnung muss dem Antrag beigefügt werden. So kenne ich es wenigstens.
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

17.10.2013, 14:48

Verzug ist nicht nötig, aber Fälligkeit. Steht in §11 Abs.2. Die Fälligkeit wiederum ist in §8 definiert. Bedeutet, dass der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sein muss.
liho1982
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 17.10.2013, 14:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#4

17.10.2013, 14:51

Super. Danke euch :D
Antworten