Abrechnung bei Widerklage und Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#11

21.10.2013, 11:20

15 III noch beachten. :wink:
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beachnixe
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#12

21.10.2013, 11:20

super! Vielen lieben Dank!!!

:dance
Coco Lores
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#13

24.09.2021, 10:35

Hallo Ihr Lieben,

ich hänge mich mal an den alten Beitrag ran, weil ich glaube, dass mein Fall ähnlich ist. Folgendes:

Wir vertreten den Beklagten. Es wurde Klage erhoben, wir haben direkt Widerklage erhoben, im Termin wurde ein Vergleich geschlossen.

Jetzt lautet der Streitwertbeschluss wie folgt: Der Streitwert wird für die Klage auf 4.124,60 € und für die Widerklage auf 579,04 € und für den Vergleich auf 4.703,64 € festgesetzt.

Irgendwie bin ich mir unsicher, ob ein Mehrvergleich vorliegt. Erst war ich mir sicher, dass es keiner ist, weil die Ansprüche alle rechtshängig sind. Aber in Nr. 3101 Nr. 2 steht ja "...oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen..."

Also doch ein Mehrvergleich, auch weil der Streitwertbeschluss so lautet, oder?!
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Adora Belle
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#14

24.09.2021, 11:03

Wenn sich über beide Ansprüche verglichen wurde, dann ist das kein Mehrvergleich.
pitz
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#15

24.09.2021, 11:08

Zumal der festgesetzte Vergeichsstreitwert auch der Summe des Klage-SW und der Widerklage-SW entspricht. Ich denke, die Aufschlüsselung der SW im SW-Beschluss dienen der Nachvollziehbar- und Prüfbarkeit und alle Gebühren (VG, TG, EG) sind aus dem Vergleichs-SW angefallen.
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#16

24.09.2021, 11:11

Ja es wurde sich über beide Ansprüche verglichen.

Und dass es die gleichen Werte sind hat mich auch irritiert! Also war mein erster Gedanke doch der richtige! Vielen Dank Ihr Lieben
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#17

24.09.2021, 11:35

Die Festsetzung stellt halt auch klar dass die Werte von Klage und Widerklage in diesem Fall zusammenzurechnen sind. Das ist ja nicht immer so.
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#18

24.09.2021, 13:02

Adora Belle hat geschrieben:
24.09.2021, 11:35
Die Festsetzung stellt halt auch klar dass die Werte von Klage und Widerklage in diesem Fall zusammenzurechnen sind. Das ist ja nicht immer so.
Ja genau, es ging in dem Fall um ein und dieselbe Rechnung, die Kläger wollten Geld zurück, weil sie der Meinung waren zu viel gezahlt zu haben und wir haben noch Geld nachgefordert.

Deswegen war ich auch so irritiert ob ein Mehrvergleich besteht...der erste Gedanke ist auch meist der Richtige! :thx
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