Wie Zwischenvergleich abrechnen? Abrechnung trotz VKH?
Verfasst: 16.10.2013, 11:20
Ich brauche bitte mal eure Meinung hierzu:
Unsere Mandantin war die Kindesmutter. Kindesvater stellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge und Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorübergehende Entziehung der elterlichen Sorge, es kam zum Termin. Im Termin wurde ein Zwischenvergleich zur Umgangsregelung getroffen, die endgültige Entscheidung erging jedoch später durch Beschluss.
Im Termin zog der Kindesvater den Anordnungsantrag zurück, dieses Verfahren war also durch Rücknahme beendet. Verfahrenswert laut Beschluss: 1500 Euro.
Der Kindesvater beantragte aber weiterhin eine Regelung zum Umgangsrecht. Die Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht wurden verbunden (Streitwert je 3000 Euro, verbunden 6000 Euro). Es gab also zwei weitere Termin in der Hauptsache, Gutachten wurde eingeholt. Entscheidung erging durch Beschluss. Im ersten Termin stellt meine Chefin einen VKH-Antrag für die Mdt., es wird Ratenzahlung bewilligt.
Das Anordnungsverfahren war vor VKH-Bewilligung abgeschlossen, wird also noch bei Mdt. direkt abgerechnet.
Nun die Fragen:
Wie wird der Zwischenvergleich berechnet? Meine Chefin will eine Einigungsgebühr abrechnen, aber liegen hier überhaupt die Voraussetzungen vor?
Ist der Zwischenvergleich zur Umgangsregelung überhaupt bei der Mdt. direkt abzurechnen, nachdem für das Hauptsacheverfahren VKH bewilligt wurde?
Wir haben Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach Verfahrenswert 1500 Euro schon nach dem Termin im Anordnungsverfahren abgerechnet, aber ich soll nun noch eine weitere Rechnung schicken.
Ich hoffe auf eure Antwort.
Unsere Mandantin war die Kindesmutter. Kindesvater stellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge und Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorübergehende Entziehung der elterlichen Sorge, es kam zum Termin. Im Termin wurde ein Zwischenvergleich zur Umgangsregelung getroffen, die endgültige Entscheidung erging jedoch später durch Beschluss.
Im Termin zog der Kindesvater den Anordnungsantrag zurück, dieses Verfahren war also durch Rücknahme beendet. Verfahrenswert laut Beschluss: 1500 Euro.
Der Kindesvater beantragte aber weiterhin eine Regelung zum Umgangsrecht. Die Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht wurden verbunden (Streitwert je 3000 Euro, verbunden 6000 Euro). Es gab also zwei weitere Termin in der Hauptsache, Gutachten wurde eingeholt. Entscheidung erging durch Beschluss. Im ersten Termin stellt meine Chefin einen VKH-Antrag für die Mdt., es wird Ratenzahlung bewilligt.
Das Anordnungsverfahren war vor VKH-Bewilligung abgeschlossen, wird also noch bei Mdt. direkt abgerechnet.
Nun die Fragen:
Wie wird der Zwischenvergleich berechnet? Meine Chefin will eine Einigungsgebühr abrechnen, aber liegen hier überhaupt die Voraussetzungen vor?
Ist der Zwischenvergleich zur Umgangsregelung überhaupt bei der Mdt. direkt abzurechnen, nachdem für das Hauptsacheverfahren VKH bewilligt wurde?
Wir haben Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach Verfahrenswert 1500 Euro schon nach dem Termin im Anordnungsverfahren abgerechnet, aber ich soll nun noch eine weitere Rechnung schicken.
Ich hoffe auf eure Antwort.