Wie Zwischenvergleich abrechnen? Abrechnung trotz VKH?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Renote
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#1

16.10.2013, 11:20

Ich brauche bitte mal eure Meinung hierzu:
Unsere Mandantin war die Kindesmutter. Kindesvater stellte Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge und Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorübergehende Entziehung der elterlichen Sorge, es kam zum Termin. Im Termin wurde ein Zwischenvergleich zur Umgangsregelung getroffen, die endgültige Entscheidung erging jedoch später durch Beschluss.
Im Termin zog der Kindesvater den Anordnungsantrag zurück, dieses Verfahren war also durch Rücknahme beendet. Verfahrenswert laut Beschluss: 1500 Euro.

Der Kindesvater beantragte aber weiterhin eine Regelung zum Umgangsrecht. Die Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht wurden verbunden (Streitwert je 3000 Euro, verbunden 6000 Euro). Es gab also zwei weitere Termin in der Hauptsache, Gutachten wurde eingeholt. Entscheidung erging durch Beschluss. Im ersten Termin stellt meine Chefin einen VKH-Antrag für die Mdt., es wird Ratenzahlung bewilligt.

Das Anordnungsverfahren war vor VKH-Bewilligung abgeschlossen, wird also noch bei Mdt. direkt abgerechnet.

Nun die Fragen:
Wie wird der Zwischenvergleich berechnet? Meine Chefin will eine Einigungsgebühr abrechnen, aber liegen hier überhaupt die Voraussetzungen vor?
Ist der Zwischenvergleich zur Umgangsregelung überhaupt bei der Mdt. direkt abzurechnen, nachdem für das Hauptsacheverfahren VKH bewilligt wurde?
Wir haben Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach Verfahrenswert 1500 Euro schon nach dem Termin im Anordnungsverfahren abgerechnet, aber ich soll nun noch eine weitere Rechnung schicken.

Ich hoffe auf eure Antwort.
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#2

16.10.2013, 12:00

Für die Zwischenvereinbarung gibt es keine EG, es sei denn, diese wird irgendwann zur endgültigen Einigung und das Verfahren ist damit erledigt.

Ansonsten verweise ich mal auf 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
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#3

16.10.2013, 12:22

Gilt 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für Verfahren, die vor VKH-Bewilligung durch Rücknahme des Antrags abgeschlossen sind?
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#4

16.10.2013, 12:46

Wenn der VKH-Antrag vor Rücknahme des Antrages gestellt wurde, muß doch hierüber durch das Gericht entschieden werden.
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#5

16.10.2013, 13:00

Der VKH-Antrag wurde erst im späteren Termin im Hauptsacheverfahren gestellt. Der (ebenfalls zum Hauptsacheverfahren gehörende) Anordnungsantrag wurde allerdings im Termin zuvor schon zurückgenommen.
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#6

16.10.2013, 13:09

Dann kannst du die Gebühren für die eAO bei der Mandantin direkt abrechnen.
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#7

22.03.2021, 11:46

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Abrechnung über VKH betreffend Zwischenvergleich:

Sachstand:
Wir haben ein Hauptsacheverfahren (hier wurde Vorschuss VKH abgerechnet, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) SW: 3.000,00 €
Außerdem gibt es eAVerfahren (hier wurde VKH abgerechnet) SW. 1.500,00 €

Nun gab es wieder einen Termin mit Zwischenvergleich.
SW für Zwischenvergleich wurde auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt, SW für Hauptsache auf bis zu 5.000,00 € hochgesetzt.

Mein Chef fragt mich nun, wie wir hier weiter gegenüber der Staatskasse abrechnen können.

Meine Überlegungen dazu:

Aus meiner Sicht ist das eAVerfahren abgerechnet, erledigt.

Im Hauptsacheverfahren haben wir lediglich Vorschuss abgerechnet, d. h. wenn ich hier Endabrechnung mache:

SW. 5000,00
1,3 VG aus 5.000
1,2 TG aus 5.000
1,0 EG aus ????
abzgl. gezahlter vorschuss.

Was meint ihr?
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#8

22.03.2021, 11:54

Wie kann eine EG als Vorschuss abgerechnet werden?
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#9

22.03.2021, 12:46

Ja ging. AG Kerpen hat das gezahlt.
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#10

22.03.2021, 13:37

Ich verstehe den Sachverhalt nicht so richtig, und halte mich deshalb mit einer Einschätzung zurück. Einen "Zwischenvergleich" kann man auch in der Hauptsache schließen, dafür ist kein gesondertes eA-Verfahren nötig. Ebenso können vom Gericht in der Hauptsache einstweilige Anordnungen getroffen werden, ohne dass das weitere Gebühren auslöst. Deshalb wundert mich diese gesonderte Wertfestsetzung. Unproblematisch dürfte aber sein, VG, TG und EG aus 5.000 EUR unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen abzurechnen.
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