Sind hier auch Kosten f. einstweilige Anordnung abzurechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RENO-IM
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#1

11.10.2013, 09:24

Einen wunderschönen Guten Morgen zusammen!

Ich habe hier zwar viele Beiträge zu dem Thema gefunden, aber irgendwie passt keiner genau..

Also, wir haben einen Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. Aufenthaltsbestimmung gestellt. Es erfolgte diverser Schriftverkehr und irgendwann wurde dann von uns beantragt, das Verfahren als Hauptsacheverfahren zu behandeln und den Streitwert höher festzusetzen.

Es fanden diverse Gerichtstermine statt und irgendwann wurde ein Beschluss erlassen, gegliedert in I. und II.. Unter II steht... Im Einverständnis mit den beiden Verfahrensbevollmächtigten war eine Hauptsacheentscheidung zu treffen.

Meine Frage.. kann ich hier Einstweilige Anordnung UND Hauptsache abrechnen?

Es wurde nur ein Gegenstandswert festgesetzt; zunächst auf 1.500,00 € und als wir dann beantragt haben, das Verfahren als Hauptsacheverfahren zu behandeln wurde der Wert auf 3.000,00 € abgeändert.

Vielen Dank und einen schönen Tag!
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lucy1510
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#2

11.10.2013, 09:52

Haben die Verfahren verschiedene Aktenzeichen?
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#3

11.10.2013, 09:55

Nein, es gibt nur ein Aktenzeichen.

Ich habe aber auch irgendwo gelesen, dass einstweilige Anordnung und Hauptsache nicht unbedingt zwei verschiedene Aktenzeichen haben müssen, damit 2-fach abgerechnet werden kann.
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lucy1510
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#4

11.10.2013, 11:26

§ 51 Abs. 3 FamFG würde ich so verstehen, dass EA-Verfahren immer eigenständige Verfahren sind, auch wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist. Darunter würde ich auch Deinen Fall sehen.

Ich würde getrennt abrechnen.
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#5

11.10.2013, 11:30

RENO-IM hat geschrieben: irgendwann wurde dann von uns beantragt, das Verfahren als Hauptsacheverfahren zu behandeln und den Streitwert höher festzusetzen.
das hört sich für mich so an, als gibt es nur ein Verfahren.
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lucy1510
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#6

11.10.2013, 11:41

Grundsätzlich verstehe ich das auch so, aber es gibt ja definitiv einen EA-Antrag. Hab ich doch richtig verstanden, oder?
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#7

11.10.2013, 12:08

Ja, definitiv EA-Antrag.

Dann hat der Gegner irgendwann ne ausführliche Erwiderung geschrieben und dann wurde von uns beantragt, die Sache als Hauptsacheverfahren zu behandeln.

Wenn es jetzt vorab im EA-Verfahren nen Beschluss gegeben hätte, wäre alles logisch. Aber das alles irgendwie so von einem ins andere ging o. ä. wirft bei mir ??? auf.
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