Abrechnung Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Unfall

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

10.10.2013, 11:11

Hallo!

Könnt ihr mir bzgl. der Argumentation bei meiner Abrechnung helfen? Folgender Fall:

Es ist ein Unfall passiert wegen dem wir beauftragt wurden die Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem 3 Personen im Auto waren, die allesamt verletzt wurden (keiner hiervon ist Halter des Fahrzeugs) haben wir insgesamt 4 Akten (1 Schadenersatz Akte zur Geltendmachung v. Sachschaden sowie 3 Akten für die jeweiligen Personen zur Geltendmachung des Körperschadens/Schmerzensgeld). Deshalb wurden auch insgesamt 4 Rechnungen an die gegnerische Versicherung für unser Honorar geschickt.

Nun argumentiert diese wie folgt:

"Sie sind in derselben Angelegenheit (ein Unfallereignis) für mehere Auftraggeber tätig geworden. Die Gebühr ist nur einmal zu erstatten (§ 7 Abs. 1 RVG). In derselben Angelegenheit (ein Unfallereignis) erfolgt bei mehreren Auftraggebern und verschiedenen Gegenständen (Sachschaden, Personenschaden) eine Streitwertaddition ( §§ 7 Abs. 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG)."

Ist das tatsächlich richtig? In unseren weit über 300 Unfallregulierungen im Jahr ist das das 2. mal in meiner 10jährigen Berufserfahrung, dass sich die gegnerische Versicherung weigert die Angelegenheiten extra abzurechnen.

Danke gleich schon einmal für euere Hilfe!
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Soenny
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#2

10.10.2013, 11:26

Das sollte weiterhelfen: http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/ ... e/1150.htm" target="blank
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#3

10.10.2013, 11:41

Super danke!
Bei dem Text heißt es u.a.

"Die von dem Klägervertreter vertretenen Anspruchsteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären."

Bei unseren Mandanten handelt es sich um eine Familie (Halter = Mutter, 1 Verletzter = Vater/Ehemann, 2 weitere Verletzte = 2 mindjährige Kinder - vertreten durch Halter und verletzten Vater).
Macht das nun einen Unterschied?
Sollte ich auf die Abrechnung der gegnerischen Versicherung eingehen, müsste ich bei zusammengerechneten Gegenstandswerten doch dann auch die Erhöhung der Geschäftsgebühr nach 1008 VV RVG fordern können oder?
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Adora Belle
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#4

10.10.2013, 11:49

Nein. Bei Zusammenrechnung der Werte gibt es keine Erhöhung.
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#5

10.10.2013, 13:01

aber es sind doch mehrere Auftraggeber?!?
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#6

10.10.2013, 13:07

Die wollen aber nicht das gleiche.

Du hast entweder die Auftraggeber als Gesamtgläubiger einer gemeinsamen Forderung, dann gilt GG/VG aus diesem Wert+Erhöhung.
Oder du hast mehrere Auftraggeber, die gegenüber einem gemeinsamen Schuldner verschiedene Ansprüche geltend machen, dann gilt Wertaddition und keine Erhöhgung.
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#7

17.10.2013, 12:01

Adora Belle hat geschrieben:Die wollen aber nicht das gleiche.
Genau deswegen habe ich auch extra abgerechnet..
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Adora Belle
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#8

17.10.2013, 12:21

Deine Mandanten verfolgen aber gleichartige Ansprüche, nämlich Schadenersatzansprüche. Ich hatte nur erklärt, wie die Abrechnung bei Zusammenrechnung funktioniert.

Ob überhaupt zusammenzurechnen ist, da kann man m.E. zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Mit der Argumentation, dass die Mandanten auch verschiedene Anwälte beauftragen durften, solltest Du aber durchdringen.
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#9

17.10.2013, 12:25

Adora Belle hat geschrieben:Oder du hast mehrere Auftraggeber, die gegenüber einem gemeinsamen Schuldner verschiedene Ansprüche geltend machen, dann gilt Wertaddition und keine Erhöhgung.
Was aber nicht auf Verkehrsunfallsachen zutrifft, wie bei Burhoff ja nochmals klargestellt wird. Entsprechend ist es grundsätzlich in Unfallsachen richtig, für jeden Mandanten eine eigene Angelegenheit anzunehmen und gesonderte Rechnungen auszustellen, gerade dann, wenn es einerseits um Schadensersatzansprüche und andererseits um Schmerzensgeldansprüche geht.

Im vorliegenden Fall der Themenstarterin sehe ich das Ganze etwas problematischer. Meiner Meinung nach kann für die Mutter aufgrund der Schadensersatzansprüche eine gesonderte Rechnung gestellt werden. Im Hinblick auf die Schmerzensgeldansprüche der restlichen Familienmitglieder (Kinder und Vater) sehe ich das allerdings anders. Hier sind meiner Meinung nach nicht vier Rechnungen, sondern lediglich eine Rechnung nach dem zusammengerechneten Wert der Schmerzensgeldansprüche zu erstellen. Denn hier liegt durcheinander eine engeVerbindung vor und die Ansprüche sind auch gleichartig.
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#10

01.08.2017, 11:00

Ich hänge mich hier noch mal ran. In letzter Zeit rechnen die Haftpflichtversicherung vermehrt Angelegenheiten gemeinsam ab, also Sachschaden und Schmerzensgeld, egal ob es eine oder mehrere Personen sind. Wenn Sachschaden und Schmerzensgeld für den Fahrer geltend gemacht werden, legen wir hier nur eine Akte an. Ist aber Ehefrau, Kinder usw. verletzt, wird dafür eine extra Akte angelegt, weil es bis jetzt im hieß "höchstpersönlicher Anspruch, keine Zusammenrechnung". So auch Burhhoff in seinen Entscheidungen (eine ist hier im Fred zitiert).

Gibt es da jetzt neue Urteile zu, daß das nicht mehr gilt? Ich finde irgendwie nichts, was ich der Versicherung noch entgegenhalten kann :oops:
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