Kostenfestsetzungsantrag des Hauptbevollmächtigten + Ubvm.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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littlesunshine295
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#1

08.10.2013, 14:01

Hallo allerseits,

habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite zur Überprüfung vorliegen und bin hier gerade am zweifeln...

Zum Sachverhalt wie folgt:

Die Gegenseite (Hauptbevollmächtigte) setzt gg. uns folgende Kosten fest:

1,3 VG Nr. 3100
1,2 TG Nr. 3104
Pauschale
MwSt.
sowie Kosten des Unterbevollmächtigten (pauschal 60,00 € + MwSt.)

Meiner Meinung nach kann es aber nicht sein, dass der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr kassiert und zusätzlich noch die Pauschale für den Unterbevollmächtigten. Oder stehe ich hier irgendwie auf dem Schlauch? :oops:

Müsste der Kostenfestsetzungsantrag nicht so lauten:

1,3 VG Nr. 3100
0,65 VG Nr. 3401
1,2 TG Nr. 3402

Oder darf der Hauptbevollmächtigte die 0,65 VG durch die vereinbarte Pauschale ersetzen? Habe gerade mal ausgerechnet. Der Pauschalbetrag liegt unter dem Betrag der bei einer 0,65 VG entstanden wäre.

Wäre nett wenn mir jemand einen kleinen Denkanstoß geben könnte, denn ich glaube ich denke hier mal wieder viel zu kompliziert :pfeif

Schonmal vielen Dank :thx
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Liesel
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#2

08.10.2013, 14:23

Ich würde nicht monieren, wenn die angesetzte Pauschale unter den gesetzlichen Gebühren liegt - sofern die UBV-Kosten erstattungsfähig sind.
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#3

08.10.2013, 14:24

:dafuer
Liebe Grüße
Bärchi
littlesunshine295
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#4

08.10.2013, 15:00

Danke für den Hinweis :) Mir ist jedoch gerade noch aufgefallen, dass die angegebenen Kosten des Terminsvertreters mit der Pauschale + Mehrwertsteuer berechnet sind. Mandant der Gegenseite jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Mehrwertsteuer muss ich doch dann monieren, richtig?

Wenn ja, hat vielleicht gerade jemand eine kurze gute Argumentation zur Hand !? :roll:
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#5

08.10.2013, 15:16

Das Gericht halt die Mehrwertsteuer wohl auch schon beanstandet. Daraufhin hat die Gegenseite erwidert:

Hierauf geht hervorm dass es sich um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60,00 € zzgl. Mwst handelt. Dieser Betrag wurde direkt der unterfertigten Kanzlei in Rechnung gestellt, da diese aus Gründen der Kostenminderungspflicht darauf verzichtete, selbst zum Termin anzureisen, sondern stattdessen die Dienste des Terminsvertreters in Anspruch nahm. Aus diesem Grund ist auch die Mehrwertsteuer anzusetzen, da diese der Mandantschaft weiterberechnet wird.

Hat die Gegenseite Recht? Ich blicke bei dem Text nicht so wirklich durch :roll:
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Liesel
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#6

08.10.2013, 15:30

Quatsch. Die MwSt wird der Mandantschaft gegenüber immer abgerechnet. Sobald Vorsteuerabzug besteht, ist diese jedoch nicht erstattungsfähig.
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#7

08.10.2013, 15:34

Liesel hat geschrieben:Quatsch.
:lolaway :daumen
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