Wahl- oder Pflichtverteidigergebühren Jugendstrafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RADIP
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#1

07.10.2013, 16:23

Hallo ihr Lieben, mal wiedereine Frage zur Abrechnung:

Ich habe heute einen Mandanten (20 J) verteidigt, er wurde auch verurteilt, von der Auferlegung auch der notwendigen eigenen Kosten wurde abgesehen. Ich war zum Pflichtverteidiger bestellt. Kann ich nun (da ja der Mandant trotz Verurteilung keine Kostentragungspflicht hat) gegenüber der Staatskasse die Wahlverteidigergebühren abrechnen?

Vielen Dank für Eure Hilfe :thx

RA Dippold
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#2

07.10.2013, 16:36

Nein. Beiordnung bleibt Beiordnung. Die Kostenentscheidung bedeutet lediglich, dass die vom Staat gezahlte PV-Vergütung nicht im Nachhinein vom verurteilten Mandanten zurückgefordert wird.
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#3

07.10.2013, 16:42

Schade,hab ich schon befürchtet.Ist die Situation nicht mit einem Freispruch vergleichbar, wo ich ja auch die Wahlverteidigergebühren mit dem Staat abrechnen kann? Die Kostenentscheidungen, die ich bisher kannte enthielten immer den Passus: Von der Auferlegung von Kosten mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird abgesehen. Dieser Passus fehlt in der heutigen Entscheidung. :roll:
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#4

07.10.2013, 16:48

Die Wahlverteidigervergütung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Mandant wurde doch verurteilt. Es wurde halt nur davon abgesehen, ihm auch die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Daher trägt - wie AB schon geschrieben hat - die Staatskasse die Pflichtverteidigergebühren und der Mandant muß diese nicht erstatten.
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#5

07.10.2013, 17:09

Der Passus fehlt, weil die gesetzliche Grundlage eine andere ist, nämlich §74 JGG.

Es ist auch was anderes, ob davon abgesehen wird, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, oder ob der Staatskasse Kosten auferlegt werden.
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#6

07.10.2013, 22:42

Ein stechendes Argument, hätt ich ach selber draufkommen können. Asche auf mein Haupt und Danke für Eure Geduld und Mühe :thx
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