Mehrwert eines Vergleiches?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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marlix
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#1

19.09.2013, 13:19

Ohje, wie soll das gehen? Vielleicht kann mir jemand da helfen: :oops:
Bruder X hat Bruder Y sein Hausgrundstück geschenkt mit Nießbrauchtrecht und Verkaufsverbot ohne Zustimmung des X bis zum Tode des X (um sein Erbe zu regeln). Y sollte laut Urkunde die Kosten der Übertragung (Notar, GB, Schenkungsteuer) zahlen, die er aber gutgläubig von X auch noch bekam.
Es kam zum Streit (veranlasst durch die neidige Schwester S, die gern die Beschenkte gewesen wäre) So forderte jetzt X auf der Grundlage der Urkunde von Y wenigstens die zusätzlich "geschenkten" Kosten zurück mit der Behautung, es war ein Darlehen. Also es wurden (rund) 20.000,00 € eingeklagt zuzüglich außergerichtliche RA-Kosten (rund) 800,00 €.
Rechtslage laut Urkunde war eigentlich klar. Aber Y erklärt, er könne nur zahlen, wenn er das Haus verkaufen dürfe.
Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen, wonach die Parteien sich einigten, dass das Haus verkauft werden soll (mit bleibenem Nießbrauchsrecht).
Vom Erlöß soll X von Y seine Klageforderungen (20.000,00 + 800,00) bekommen.
Der verbleibenden Mehrerlöß wird hälftig geteilt.
Sodann soll Y aus seinem Erlösanteil die Kosten des Rechtsstreits tragen, mit Ausnahme der anwaltlichen Einigungsgebühr des Klägers. Die trägt der Kläger X von seiner Mehrerlößhälfte
Der Streitwert des Verahrens wurde auf 20.000,00 festgesetzt. Und "Der Vergleich weist einen Mehrwert von 80.000,00 € aus".

... :-o :?:

Kann mir jemand auf die Spünge helfen? Wie sieht die Kostennote für den von meiner Chefin vertretenen Beklagten Y aus?

Meine Idee wäre:
außergerichtlich: 1,3 Geschäftsgebühr (Wert 20.0000,00 €) + Ausl. + USt.
gerichtlich: 1,3 Verfahrenbegühr (Wert 20.000,00 €) - 0,6 wegen selber Sache vorprozessual + 1,2 Termingebühr (Wert 20.000,00 €) + 1,0 Einigunsgebühr (Wert: 100.000,00 €) + + Ausl. + USt.

Ist das so simpel?
oder ist die Einigungsgebühr 1,5?
oder kommt noch eine Verfahrensgebühr (0,8?) für den Mehrwert des Vergleiches dazu?
oder ist er Wert für die 1,0 Vergleichsgebühr nur 80.000,00 €?
oder ist die Einigungsgebühr 1,0 aus 20.000,00 € und 1,5 aus 80.000,00 €?
HIlIILLFFEE?!!
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#2

19.09.2013, 13:27

Also den Schmus da oben hab ich nicht gelesen. Aber wenn Du einen Wert von 20.000 und einen Mehrwert von 80.000 hast, dann rechnest Du

1,3 GG aus 20.000
1,3 VG aus 20.000
-0,65 aus 20.000
0,8 VG aus 80.000
Abgleich
1,2 TG aus 100.000
1,0 EG aus 20.000
1,5 EG aus 80.000
Abgleich
marlix
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#3

29.09.2013, 18:20

Danke schon mal, aber 1,5 aus 80.000,00 obwohl es im Prozess protokolliert wird? Die Anwort hilft mir nur, wenn du wenigstens dern Sachverhalt gelesen hast, mein Vorschlag kann ja Müll gewesen sein.
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#4

29.09.2013, 18:37

Mit Schmus meint AB sicher die Ausführungen, die nix zum Sachverhalt darlegen, also wer aus welchen Gründen was haben will.
Und ja, 1,5 aus 80.000 weil der Wert nicht anhängig ist. Allein die gerichtliche Protokollierung macht ihn ja nicht anhängig. 8)
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#5

29.09.2013, 20:21

Ich meine damit, dass alles außer dieser Formulierung
marlix hat geschrieben:Der Streitwert des Verahrens wurde auf 20.000,00 festgesetzt. Und "Der Vergleich weist einen Mehrwert von 80.000,00 € aus".
überflüssig ist für die Abrechnung.
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