Guten Tag,
Gegenstand meiner Beauftragung war diesmal wie folgt:
Rückforderungsbescheid über die Bewilligung von Kinderzuschlag nach dem BKKG Prüfung der Erfolgsaussichten eines RM wurde gemacht. Widerspruch wurde eingelegt. Nach 7 Monaten Untätigkeit wurde Klage zum SG erhoben mit dem Ergebnis, dass die Beklagte den Bescheid ohne weitere Begründung aufgehoben hat.
Meine Abrechnung sieht wie folgt aus:
Geschäftsgebühr 240,00
Verfahrensgebühr 250,00
Erledigungsgebühr 135,00
Nun meine Frage, kann ich auch die Kosten für die Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels geltend machen bei entsprechender Anrechnung auf die GG?
Dürfte zwar nix bringen, weil der Betrag nachher identisch ist, die Frage ist rein aus Interesse gestellt.
Grüße
Wieder mal Sozialrecht!
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Wenn ich mich nicht irre, kannst du die Kosten der Prüfung nur als Einzeltätigkeit geltend machen, ansonsten gehen sie in der nachfolgenden Betriebsgebühr auf. Vielleicht bleibt die PTA bestehen, aber da bin ich mir nicht sicher. Mehr Stimmen?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Da bleibt nix bestehen. Wenn nach der Prüfung das RM eingelegt wird, geht die Prüfungsgebühr in der Verfahrensgebühr auf. Egal, in welchem Rechtsgebiet.
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aber die Auslagenpauschale bleibt
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Hallo Zusammen,
habe folgendes Problem: Unser Mandant hat selber Widerspruch gegen ein Bescheid seiner Krankenkasse eingelegt. Die haben sich nicht gerührt fast ein Jahr. Dann hat er uns beauftragt. Wir haben Klage wegen Untätigkeit eingelegt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass über den Widerspruch entschieden wird und zweckentsprechende Kosten des Verfahrens wegen Untätigkeit dem Grunde nach übernommen werden. Ehrlich gesagt, habe ich gar kein Ahnung was ich abrechnen kann.
Wahrscheinlich eine Verfahrensgebühr nach 3100 aber Streitwert?
Ich danke Euch
P. S. Ich hatte beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat mitgeteilt, dass das nicht notwendig sei, da die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis erklärt hat. Heißst dass ich ich unmittelbar mit der Beklagten abrechne oder KFA?
DAnke Euch
habe folgendes Problem: Unser Mandant hat selber Widerspruch gegen ein Bescheid seiner Krankenkasse eingelegt. Die haben sich nicht gerührt fast ein Jahr. Dann hat er uns beauftragt. Wir haben Klage wegen Untätigkeit eingelegt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass über den Widerspruch entschieden wird und zweckentsprechende Kosten des Verfahrens wegen Untätigkeit dem Grunde nach übernommen werden. Ehrlich gesagt, habe ich gar kein Ahnung was ich abrechnen kann.
Wahrscheinlich eine Verfahrensgebühr nach 3100 aber Streitwert?
Ich danke Euch
P. S. Ich hatte beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat mitgeteilt, dass das nicht notwendig sei, da die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis erklärt hat. Heißst dass ich ich unmittelbar mit der Beklagten abrechne oder KFA?
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Bei uns gibt es in dem Fall:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 120,00 €
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 108,00 €
Wenn Du schon ein Kostengrundanerkenntnis hast, kannst Du die Kostenberechnung ans Gericht schicken zur Weitergabe an die Beklagte mit der Aufforderung, die Kosten der Höhe nach anzuerkennen, anderenfalls mit dem Antrag auf Festsetzung.
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 120,00 €
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 108,00 €
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Das ist eine fiktive TG. Wegen Anerkenntnis. Oder weil per Gerichtsbescheid entschieden wurde.
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Die 3102 und 3106 sind aber nur die Gebühren für die Untätigkeitsklage. Wenn ihr im Widerspruchsverfahren tätig ward, bekomnt ihr die 2303 zusätzlich, da gesonderte Angelegenheit. Und die 2303 ist auch nicht auf die 3102 der Untätigkeitsklage anzurechnen.