Wieder mal Sozialrecht!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

23.03.2020, 19:07

Davon steht aber nichts im Sachverhalt.
Lori79
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#12

25.03.2020, 09:19

Hallo Adora Belle,
Hallo Zusammen,

also die Krankenkasse hat nur anerkannt oder gerichtlich wurde nichts entschieden bzw. wir haben eine Erledigungserklärung abgegeben. Kriegen wir dann trotzdem die Terminsgebühr ohne Beschluss, Ohne Urteil ?
DAnke Euch
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Mileena
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#13

25.03.2020, 14:01

Feldhamster hat geschrieben:
23.03.2020, 18:19
Die 3102 und 3106 sind aber nur die Gebühren für die Untätigkeitsklage. Wenn ihr im Widerspruchsverfahren tätig ward, bekomnt ihr die 2303 zusätzlich, da gesonderte Angelegenheit. Und die 2303 ist auch nicht auf die 3102 der Untätigkeitsklage anzurechnen.
Meinst du die 2302? :kopfkratz

@Lori79

Wenn die Gegenseite die Kosten dem Grunde nach übernimmt, dann brauchst du jetzt nur ganz normal einen KfA stellen. Hier kannst du i. d. R. nicht mehr als 150 € für die Verfahrensgebühr nehmen, manche Gerichte erkennen sogar nur 100 € an.

Eine Terminsgebühr bei Untätigkeitsklagen ist umstritten, jedoch abzulehnen (so stehts in Anwaltsgebühren im Sozialreicht Dahn/schmidt).

Ich würde sagen:
Es wird beantragt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wie folgt festzusetzen:

150 € Nr. 3102
Auslagen 20 €
Ust 32,30 €
Gesamt 202,30 €
Wenn die gegnerische Seite nichts zubeanstanden hat, wird das Geld i. d. R. angewiesen und wir erklären dem Gericht gegenüber das Verfahren durch Zahlung erledigt. =)
:katze2
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Adora Belle
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#14

25.03.2020, 14:26

Die Gebühren, wie ich sie Dir gesagt habe, werden in Berlin so gezahlt. In anderen Bundesländern erhältst Du ggf. keine Terminsgebühr, dafür aber eine höhere Verfahrensgebühr. Dazu müsste man die örtliche Rechtsprechung kennen.
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