Anrechnung Geschäftsgebühr - KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adelia
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#1

05.09.2013, 14:36

Hey,

wir haben in der I. Instanz gewonnen. Der Streitwert wurde auf 269.000,00 EUR festgesetzt. Wir hatten mit der Klage auch vorgerichtliche RA-Gebühren geltend gemacht, aus einem SW von 5.500,00 EUR. Es gab mehrere Verhandlungen.

Mein KFA sah daher wie folgt aus:

1,3 VG 269.000,00 EUR
- 0,65 Anrechnung aus 5.500,00 EUR
1,2 TG aus 269.000,00 EUR + PTP + USt.

Gegen das Urteil legte die Gegenseite bezüglich unserer Forderung von 44.000,00 EUR Berufung ein. Das Gericht hat nunmehr das Urteil der I. Instanz abgeändert: Die Verurteilung des Beklagten wurde aufgehoben. Kostentragung wurde gequotelt.

Eigentlich müsste ich doch jetzt meinen KFA dahingehend abändern, dass mein KFA nur noch wie folgt aussieht:

1,3 VG aus 269.000,00 EUR
1,2 TG aus 269.000,00 EUR + PTP + USt.

Die Geschäftsgebühr erhält ja unser Mandant jetzt nicht mehr und dadurch muss ich doch jetzt auch keine Anrechnung gegenüber der Gegenseite ansetzen oder?
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Liesel
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#2

05.09.2013, 14:39

Richtig.
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Adelia
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#3

05.09.2013, 14:53

Gut dann werde ich das gleich mal dem Gericht mitteilen.

Es doch eigentlich eine Mitteilung, dass unser KFA dahingehend abgeändert wird, dass die Anrechnung zurückgenommen wird oder?
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Anahid
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#4

05.09.2013, 15:58

Wenn Dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, reicht die Mitteilung, dass der Antrag vom ..... abgeändert wird und die Anrechnung zu streichen und damit ein Betrag in Höhe von .... € bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen ist. Ist der nicht vorsteuerabzugsberechtigt, musst Du Dir wohl zumindest die Mühe machen und die neue Mehrwertsteuer ausrechnen und den insgesamt bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigenden Betrag.
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#5

05.09.2013, 15:59

Ich würde es so oder so nochmal neu ausrechnen.
Ist für alle übersichtlicher.
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Adelia
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#6

05.09.2013, 16:37

@ Anahid: Ja er ist vorsteuerabzugsberechtigt.

@katinka: Hast recht. Bevor das noch ausversehen bei Gericht übersehen wird und wir noch Beschwerde einlegen müssen.
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