Hallo zusammen,
könnt ihr mir bitte helfe, bei mir will der Groschen einfach nicht fallen.
Der Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Wir haben Auftrag zur Zwangsvollstreckung erhalten und den Schuldner darauf hin zur Zahlung aufgefordert und unsere ZV-Kosten (inkl. MwSt.) zu übernehmen.
Innerhalb der Frist zahlte der Schuldner nicht so dass wir dann vom Auftraggeber eine Kontoverbindung erhalten haben und einen PfüB beantragen sollten.
Die Nettokosten für den PfüB haben wir festsetzen lassen (wurde auch gezahlt) , da der Schuldner gezahlt hat (inklusive ZV-Kosten) bevor der Antrag raus ging.
Jetzt meine Frage:
bekomme ich die 3309 je einmal für ZV-Auftrag und PfüB Auftrag (welche ja festgesetzt wurden) oder nur einmal?? Muss ich demzufolge der Gegenseite die ZV Kosten zurück überweisen? Oder nur die Differenz der Mehrwertsteuer?
Bin für schnelle Hilfe dankbar, da Chef die Abrechnung haben will wenn er vom Termin zurück ist.
LG TrudchenLE
Abrechnung ZV-Auftrag und PfüB
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Verstehe ich das richtig, daß der PfÜB noch nicht beantragt wurde, die Gebühren hierfür aber vom Gericht nach 788 ZPO festgesetzt wurden?
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richtig
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weil der Auftrag ja schon vorlag
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Dann ist der Gegner auch zur Erstattung beider Gebühren verpflichtet, allerdings nur netto.
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Ich muss mal noch nachfragen.
Ihr habt ZV-Auftrag erhalten, aber noch keine ZV durchgeführt, sondern lediglich ZV-Androhung gemacht und dann, da der Gegner nicht zahlte, Auftrag für PfÜb erhalten.
Wurde denn eine andere ZV-Maßnahme durchgeführt?
Gebühren bekommt Ihr vom Gegner auf jeden FAll nur netto, wie Liesel schon sagte.
Ihr habt ZV-Auftrag erhalten, aber noch keine ZV durchgeführt, sondern lediglich ZV-Androhung gemacht und dann, da der Gegner nicht zahlte, Auftrag für PfÜb erhalten.
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@AW nein - genau eine weitere ZV Maßnahme ist nicht erfolgt
- Liesel
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Man sollte eben richtig lesen. Bin davon ausgegangen, daß erst ZVA gemacht wurde und dann PfÜB-Auftrag bestand.
Also bekommt ihr die Gebühr jetzt nur einmal, da die Gebühr für die Vollstreckungsgebühr angerechnet wird.
Sorry für die Verwirrung.
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Also bekommt die Gegenseite nun die gezahlten festgesetzten PfüB Kosten mit Zinsen zurück und die Mehrwertsteuer aus den ZV Kosten aus der Androhung...???
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Die Kosten der ZV-Androhung gehen in den Kosten einer nachfolgenden ZV-Maßnahme auf. Du bekommst also nur die Gebühr für den PFÜB. Wenn der Schuldner die 3309 zweimal gezahlt hat, nämlich sowohl für die ZV-Androhung als auch für den PFÜB, dann musst Du eine Gebühr + Auslagen und MwSt an ihn erstatten.
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