teilweise PKH bewilligt und Mehrvergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

30.08.2013, 09:32

Ich habe hier eine arbeitsrechtliche Sache, die ich gegenüber dem Mandanten abrechnen möchte.

Es wurde ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Die Streitwerte:

für die Klage: 32.613,75 €
für den Vergleich auf weitere 250 €

Unserem Mandanten wurde PKH bewilligt für einen Streitwert von € 2.508,75. Für den Mehrvergleich hat er keine PKH bekommen.

Ich würde so abrechnen:

PKH gegenüber Staatskasse § 49

1,3 VG VV 3100 (2.508,75)
1,2 TG VV 3104 (2.508,75)
1,0 EG VV 1003 (2.508,75)
+ PTE
+ USt.

Differenz gegenüber Mandanten § 13

0,8 VG VV 3101 (250)
1,3 VG VV 3100 (32.613,75)
- 1,3 VG 3100 (2.508,75)
geprüft gemäß § 15(3)
1,2 TG VV 3104 (32.613,75)
-1,2 TG VV 3104 (2.508,75)
1,5 EG VV 1000 (250)
1,0 EG VV 1003 (32.613,75)
-1,0 EG VV 1003 (2.508,75)
geprüft gemäß § 15 (3)
+ PTE
- PTE
Ust.

Wäre das so richtig? Und muss ich erst nach 15(3) prüfen oder erst die Anrechnung? Da bin ich mir immer unsicher.

Und die nächste Frage, falls das so richtig ist. Wie rechne ich das mit Advoware ab??

Schonmal danke im voraus für eure Hilfe.
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#2

30.08.2013, 09:54

Ich würde das gar nicht so kompliziert machen.

Rechnung an Staatskasse ist okay.

Rechnung an Mandanten:

1,3 VG aus 32.613,75 Euro
0,8 VG aus 250,00 Euro
Abgleich 15 III
1,2 TG aus 32.863,75 Euro (sofern über den Mehrwert mit erörtert wurde, ansonsten aus 32.613,75 Euro)
1,0 EG aus 32.613,75
1,5 EG aus 250,00
Abgleich 15 III
PTE
abzügl. PKH-Erstattung netto
MwSt
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#3

30.08.2013, 09:58

Ok. mit der TG bin ich mir gerade nicht sicher, obs mitverhandelt wurde. Da muss ich gleich nochmal nachschauen.

Aber kann ich einfach die PKH-Gebühren abziehen? Wäre nätürlich einfacher. Aber in der Schule haben wir es so gelernt, dass ich jeweils die Gebühr aus dem vollen Streitwert abrechnen muss und dann diese Gebühr aus dem Streitwert, für den PKH bewilligt wurde, wieder anrechne.

Aber wenn es so gehandhabt wird in der Praxis, möchte ich mich nicht sträuben, Ist ja wirklich wesentlich einfacher!
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#4

30.08.2013, 11:24

Ich habe noch eine Frage zu der Terminsgebühr.

Ein Termin hat nicht stattgefunden. Das Gericht hat auf Vorschlag der Gegenseite einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den wir angenommen haben. Da sich die Sache ja ohne Termin aufgrund eines Vergleiches erledigt, bekomme ich ja trotzdem eine Terminsgebühr (?). Entsteht die dann aus dem Wert der Klage oder auch aus dem MEhrwert?
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#5

30.08.2013, 12:36

Dann TG aus Klagewert.
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#6

30.08.2013, 14:42

:thx
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#7

01.09.2013, 18:34

Liesel hat geschrieben:abzügl. PKH-Erstattung netto
Das ist m.E. falsch, da man dann ja doch Wahl-RA-Gebühren bekommt, obwohl PKH bewilligt wurde. Hier müssten schon die entsprechenden Wahl-RA-Gebühren in Ansatz gebracht werden (aus dem SW für den PKH bewilligt wurde).
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#8

02.09.2013, 10:16

tiko73 hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:abzügl. PKH-Erstattung netto
Das ist m.E. falsch, da man dann ja doch Wahl-RA-Gebühren bekommt, obwohl PKH bewilligt wurde. Hier müssten schon die entsprechenden Wahl-RA-Gebühren in Ansatz gebracht werden (aus dem SW für den PKH bewilligt wurde).
PKH wurde für 2.508,75 Euro bewilligt. Da gibts keine Differenzgebühr. :wink:
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#9

07.09.2013, 11:57

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil (und ich sollte vielleicht nicht parallel noch TV gucken :oops: )
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