"Gebührenstreit" mit RSV - OWi

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ayla
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#1

22.08.2013, 10:13

Einen wunderschönen guten Morgen :wink1

Ich habe in einer OWi-Sache eine Gebüherndiskussion mit der RSV.

Wir rechnen in OWi-Sachen immer 80 % der Höchstgebühren ab, was die RSV regelmäßig natürlich nicht zahlen :pfeif Nun hat die eine RSV allerdings unsere RG sogar bis unter die Mittelgebühr gekürzt. Ich soll die RSV nun anschreiben und dem widersprechen.

Die RSV schrieb:

Nach den uns vorliegenden Unterlagen und den Kriterien des § 14 RVG handelt es sich in diesem alltäglichen Bußgeldverfahren um eien Verkehrsordnungswidrigkeit, die in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen ist. Beispielhaft dürfen wir auf LG Braunschweig, JurBüro 2008, 367; LG Dresden v. 03.06.2009, jurion-url 324562; LG Hannover, RVGreport 2008, 182; LG Koblenz, JurBüro 2008, 144; LG München, JurBüro 2008, 249, verweisen.

Ich habe mir die Rechtsprechung durchgelesen, trifft alles eigentlich zu :pfeif

Tja, wie schüttel ich mir denn was aus dem Ärmel, um wenigstens die Mittelgebühren rauszuschlagen?

Jemand Erfahrung/Ideen?

LG Ayla
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Pepples
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#2

22.08.2013, 10:16

Wir rechnen in OWi-Sachen immer 80 % der Höchstgebühren ab,
Das halte ich für problematisch. Es ist ja eben nicht jeder Fall gleich und alles "pauschal" höher zu setzen find ich schon grenzwertig.
Wenn die vorgelegten Rechtsprechungen zutreffen und die Sache eben keine Mittelgebühr hergibt, kannst Du auch keine abrechnen. :ka
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#3

22.08.2013, 10:39

Wie hoch war das Bußgeld? Fahrverbot? Habt ihr was raushandeln können?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Ayla
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#4

22.08.2013, 11:43

Pepples, ich finde das ja auch. Aber Chef will das so und Punkt. :? Und nun soll ich da was hinschreiben, bescheuert.

JSanny, Bußgeldbescheid über 70 € Geldbuße + Gebühren, gesamt 93,50 €, plus 1 Punkt. Wir haben AE beantragt und diese auch eingesehen. Dann haben wir den Einstellungsantrag nach § 47 Abs. 2 OWiG gestellt. Einspruch eingelegt. Die Sache ging dann vors AG. Kurze Einlassung zu der Sache (knapp 1/2 Seite). Das wars. :(
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